In Verwaltungsverfahren, insbesondere bei bau- oder nachbarrechtlichen Streitigkeiten, stellt sich häufig die Frage: Wer darf Einsicht in behördliche Akten nehmen? Das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Rechts, um Transparenz zu gewährleisten und Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen. Doch wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Wann sind behördliche Akten Dritten zugänglich zu machen und welche Grenzen bestehen bei dem allgemeinen Auskunftsrecht? Das VG Ansbach hat sich in seinem Urteil vom 11.03.2025 – AN 17 K 24.224 u. a. mit diesen Fragen beschäftigt.
Kurze Zusammenfassung des Urteils
Der Kläger begehrte Akteneinsicht in die bei der beklagten Gemeinde geführten Bauakten seines Nachbarn. Er war der Meinung, dass die Eigentümer des Nachbaranwesens ohne Genehmigung ein unzulässiges Bauwerk errichtet hätten. Die beantragte Akteneinsicht in die Bauakten des Nachbarn sollte helfen einen eventuell bestehenden Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten bei den Nachbarn (besser) begründen zu können.
Das Gericht hat jedoch entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht in die Bauakten der Nachbargrundstücke hat. Ein Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG (Akteneinsicht für Beteiligte eines laufenden Verfahrens) wurde vom Gericht verneint. Obwohl ein Nachbar grundsätzlich Beteiligter in bauaufsichtlichen Verfahren sein kann, lag diesem Fall nach Ansicht des Gerichts kein „laufendes Verwaltungsverfahren“ vor, da es noch keine endgültige Entscheidung einer Behörde (bezüglich des strittigen Baus) gab, die dem Kläger zugänglich gemacht werden müsste. Auch ein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG (Bayerisches Datenschutzgesetz) wurde abgelehnt, da hier die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorrangig sind.
Gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDSG findet Art. 39 Abs. 1 BayDSG keine Anwendung auf Auskunftsbegehren, die Gegenstand einer Regelung in anderen Rechtsvorschriften sind. Art. 39 Abs. 2 BayDSG stellt sicher, dass bereichsspezifische Regelungen das allgemeine Auskunftsrecht verdrängen, soweit sie eigenständige Voraussetzungen für die Gewährung, die Art und Weise oder den Umfang eines Auskunftsanspruches enthalten. Bei Art. 29 BayVwVfG handelt es sich um eine solche Regelung bezüglich des Anspruches von Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens auf Gewährung von Akteneinsicht. Vorliegend wurde Akteneinsicht nicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, sondern gerade in unmittelbarem Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten beantragt.
Das Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG – Subsidiarität und Interessensabwägung im Fokus
Das BayDSG enthält mit Art. 39 eine besondere Regelung, die Bürgerinnen und Bürgern ein Auskunftsrecht gegenüber öffentlichen Stellen eröffnet. Doch dieses Recht ist nicht grenzenlos – es ist sowohl subsidiär ausgestaltet als auch an eine Interessensabwägung geknüpft.
Art. 39 BayDSG ist als Auffangregelung konzipiert. Das bedeutet: Immer dann, wenn es spezielle Auskunftsansprüche gibt, treten diese vor. In der Praxis wird Art. 39 BayDSG daher besonders relevant, wenn Bürger Informationen wollen, die durch keine andere spezielle Norm abgedeckt sind. Vorrangige Grenze könnten neben dem BayVwVfG für Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren beispielsweise das BayUIG (Bayerisches Umweltinformationsgesetz) für Umweltinformationen oder das BayPrG (Landespressegesetz) für journalistische Auskunftsrechte sein.
Zudem gilt, dass Behörden bei der Gewährung von Akteneinsicht stets eine Abwägung zwischen dem Recht auf Transparenz und dem Schutz personenbezogener Daten vornehmen müssen. Für Betroffene bedeutet das: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht, aber nur in die Daten, die sie direkt betreffen, während sensible Daten Dritter geschützt bleiben. Öffentliche Stellen müssen immer eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und den entgegenstehenden Interessen vornehmen.
Fazit
Art. 39 BayDSG bietet Bürgerinnen und Bürgern ein wichtiges, aber subsidiäres Auskunftsrecht. Die praktische Durchsetzung hängt maßgeblich von der Interessensabwägung ab.