Gerade in der Vorweihnachtszeit ist Telefon – und E-Mail-Werbung für Unternehmen ein beliebtes Mittel, um auf günstigem Weg viele Kunden anzusprechen. Insbesondere stellt die Online-Werbung ein zentrales Finanzierungsinstrument für Internetdienste dar und ist ein wichtiger Kommunikationskanal der Wirtschaft zu ihren Kunden.

In diesem Zusammenhang gibt es immer wieder datenschutzrechtliche Fragen, zu denen sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer Pressemitteilung vom 25.11.2014 geäußert hat. Ebenso hat der Düsseldorfer Kreis (Arbeitskreis der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder) unlängst Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke veröffentlicht.

In seiner Pressemitteilung geht das BayLDA vor allem auf Bußgeldverfahren wegen der unzulässigen Verwendung von Werbedaten ein. Die Aufsichtsbehörde differenziert dabei zwischen Telefon-, E-Mail-, SMS- und Postwerbung. Bei einer telefonischen Werbung ist nach dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen erforderlich, die von werbenden Unternehmen und beauftragten Callcentern oftmals nicht eingeholt wird. Ansprechpartner bei einem Missbrauch von Rufnummern ist in erster Linie die Bundesnetzagentur, die Bußgeldverfahren durchführen oder Telefonanschlüsse der Täter abschalten lassen kann.

Auch bei der Werbung neuer Kunden per E-Mail oder per SMS muss der Verbraucher nach den datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Anforderungen vorab seine ausdrückliche Einwilligung erteilen. Auch hiergegen wird nach Angabe des BayLDA häufig verstoßen, da angeblich vorliegende Einwilligungen für die E-Mail-Werbung von den werbenden Stellen oftmals nicht nachweisbar sind. Diesbezüglich erhält das BayLDA zahlreiche Beschwerden der betroffenen Verbraucher hinsichtlich der Nutzung ihrer E-Mail-Adressen zu Werbezwecken.

Bei der Werbung per Post verhält es sich so, dass diese auch ohne vorherige Einwilligung an Adressaten verschickt werden kann. Allerdings steht dem Verbraucher in diesem Fall nach § 28 Abs. 4 BDSG ein Widerspruchsrecht zu, auf das in den Werbesendungen jeweils hinzuweisen ist.

Zu den Anforderungen datenschutzrechtlich zulässiger Werbung haben wir auch in einem früheren Beitrag bereits Stellung bezogen.

Insgesamt stellten sich mehr als zwei Drittel der in 2013 und 2014 beim BayLDA eingegangenen Beschwerden nach Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde als begründet, d.h. als ein Datenschutzverstoß heraus. Sowohl die unzulässige Verwendung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung als auch die Postwerbung trotz eines ausdrücklich erklärten Widerspruchs verwirklichen Tatbestände, die gemäß § 43 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 BDSG mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 EUR geahndet werden können.

Die Zahl begründeter Beschwerden wegen unzulässiger Werbung lässt trotz intensiver Informationsarbeit aller Datenschutzaufsichtsbehörden wie auch der Verbände nicht nach. Daher hat das BayLDA angekündigt, die zuletzt eher zurückhaltende Praxis bei der Ahndung datenschutzrechtlicher Verstöße aufzugeben und in nächster Zeit schwerpunktmäßig die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern zu sanktionieren.

Fazit

Das Thema datenschutzrechtliche Verstöße bei Werbemaßnahmen wird – insbesondere angesichts der fortschreitenden Entwicklung des Internets – auf lange Sicht nicht an Bedeutung verlieren. Umso begrüßenswerter ist es für die Verbraucher, dass die Aufsichtsbehörden einen restriktiveren Kurs bei der Ahndung entsprechender Verstöße einschlagen wollen.

Aber nicht nur die Aufsichtsbehörden sind Adressaten für werberelevante Beschwerden. Auch die Verbände haben Kontrollinstanzen zur Einhaltung ihrer eigenen Kodizes geschaffen, wie z.B. den Deutschen Datenschutzrat Online-Werbung (DDOW) als freiwillige Selbstkontrolleinrichtung der digitalen Werbewirtschaft. Dieser bietet beispielsweise auf seiner Homepage ein Beschwerdeformular für relevante Verstöße im Bereich der Online-Werbung an. Ziel einer solchen Beschwerde kann beispielsweise eine öffentliche Rüge sein, die einen nicht zu unterschätzenden Imageverlust des betroffenen Unternehmens nach sich ziehen kann.