Mit wachsendem Erfolg eines Unternehmens und der Ausdehnung des Geschäfts auf andere Länder entsteht das Bedürfnis, Marketingmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet durchzuführen. Bei der werblichen Ansprache von (potentiellen) Kunden sind, wie auch in Deutschland (wir berichteten hier), wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. In diesem Artikel wollen wir die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bei Marketingmaßnahmen in Kanada beleuchten.

Kanada ist in zehn Provinzen (Bundesstaaten) aufgeteilt. Die Provinzen haben neben der Bundesgesetzgebung eigene Gesetzgebungskompetenzen, die teils weiter reichen als dies etwa in Deutschland der Fall ist. Einige Provinzen haben die Gesetzgebungsbefugnisse für den Bereich des Daten- und Verbraucherschutzes ausgeübt, so dass in Kanada unterschiedliche Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind.

Erster Anknüpfungspunkt ist zunächst der Wohnsitz des Betroffenen. Ein Verbraucher, der beispielsweise in Ontario, der bevölkerungsreichsten Provinz, wohnt, kann sich auf die dortigen Vorschriften berufen. Insofern kommt es auch darauf an, ob ein Unternehmen grenzübergreifend tätig ist.

Gesetzliche Grundlagen

Mit dem Personal Information and Electronic Documents Act (PIPEDA) gibt es ein datenschutzrelevantes Regelwerk auf Bundesebene, das für den öffentlichen Sektor gilt sowie für die Privatwirtschaft, soweit nicht in der betreffenden Provinz im Wesentlichen gleichwertige Regelungen getroffen wurden. Dies ist in den folgenden Provinzen der Fall: British Columbia (BCPIPA), Alberta (ABPIPA) und (QBPIPA).

Daneben sind die Electronic Commerce Protection Regulations (CRTC) der Canadian Radio-television and Telecommunications Commission einschlägig.

Seit Juli 2014 ist das Canadian Anti-Spam Law (CASL) in Kraft, das auf alle Marketingmaßnahmen mittels elektronischer Medien Anwendung findet und damit insbesondere für den Versand von Werbe-E-Mails und Newslettern interessant ist.

Für den Bereich Business-to-Consumer (B2C) ist für die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken grundsätzlich die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich; die Schriftform ist nicht vorgeschrieben.

Während der dreijährigen Übergangsperiode, die am 1.7.2017 ausläuft, dürfen bereits vorhandene Kundendaten weiter genutzt werden, wenn zuvor bereits Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden und der Kunde nicht verlangt hat, keine E-Mails mehr zu erhalten. Nach Ablauf der Übergangsfrist muss eine neue, CASL-konforme Einwilligung eingeholt werden.

Ausnahmeregelungen

Ausgenommen von dem Erfordernis einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung sind E-Mails, die von einem Unternehmen außerhalb Kanadas gesendet wurden, wenn nicht verständigerweise damit gerechnet werden musste, dass die Nachricht in Kanada empfangen werden wird. Dies betrifft beispielsweise den Fall, wenn jemand, der sich zufällig in Kanada aufhält, die E-Mail auf seinem Smartphone abruft.

Weiter sind Nachrichten ausgenommen, die als Antwort auf eine Kundenanfrage oder Beschwerde versendet werden sowie Nachrichten, die der Verfolgung rechtlicher Interessen dienen, wie z.B. der Beitreibung von Außenständen oder der sonstigen Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen.

Ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung

Die Anforderungen an eine vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung nach PIPEDA und CASL sind:

  • Der Versender muss seine Kontaktdaten angeben, d.h. Name, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail- oder Webadresse.
  • Der Versender muss den Empfänger klar über den Zweck der Kontaktaufnahme informieren.
  • Der Empfänger muss die Möglichkeit haben, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen und der Versender muss ihn auf diese Möglichkeit hinweisen.
  • Für eine ausdrückliche Einwilligung ist – wie im deutschen Recht auch – eine aktive Erklärung notwendig, die z.B. durch Anklicken eines Kästchens (Opt-in) erfolgen kann; ein Opt-out-Verfahren mittels eines vorausgewählten Kästchens erfüllt diese Anforderung nicht.

Im Business-to-Business (B2B) Bereich ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht erforderlich, wenn die betreffenden Unternehmen in einer laufenden Geschäftsbeziehung miteinander stehen.

Telefonmarketing

Die Canadian Radio-television and Telecommunications Commission hat Regularien (DNCL Rules) für die werbliche Ansprache mittels Telemedien (Telefon, SMS, Fax) erlassen und eine National Do Not Call LIST (DNCL) eingeführt. Eine Person, die auf der Liste eingetragen ist, darf nicht zu Werbezwecken kontaktiert werden. Um gesetzeskonform Telemarketing in Kanada betreiben zu können, ist Voraussetzung, dass der Anrufer bzw. der Auftraggeber an dem gebührenpflichtigen Listenverfahren teilnimmt. Es gibt einige Ausnahmen, zum Beispiel für caritative Zwecke oder Marktforschung; grundsätzlich bestimmen die DNCL-Rules aber, dass der Anrufer sich bzw. seinen Auftraggeber identifizieren und auf Verlangen Kontaktdaten nennen muss. Diese Vorschriften gelten ausschließlich für den B2C-Bereich.