Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg beschäftigte sich in seinem Teilurteil vom 19.03.2019(Az.: 4 A 12/19) mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von GPS Ortungssystemen in Firmenfahrzeugen. In dem konkret zu beurteilenden Fall hielt das VG den Einsatz des GPS Ortungssystems für unzulässig. , Zugleich stellte das VG allerdings klar, dass es bei der Frage der Zulässigkeit von GPS Ortungssystemen in Firmenfahrzeugen nach wie vor auf den konkreten Zweck und Umfang der GPS Überwachung im Einzelfall ankommt.
Dem Urteil des VG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, ein Gebäudereinigungsunternehmen, wehrte sich gegen den Bescheid einer Landesaufsichtsbehörde, in der ihr die weitere Nutzung der Ortungssysteme während der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge untersagt wird. Das verwendete GPS-System speichert für einen Zeitraum von 150 Tagen jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest den Status der Zündung (Ein/Aus). Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems ist nicht vorhanden. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages ist eine Deaktivierung nur unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet. Die Klägerin teilte im weiteren Verfahren zunächst mit, dass eine private Nutzung der Firmenfahrzeuge nicht vereinbart sei, räumte später aber ein, dass eine private Nutzung durch die Objektleiter geduldet werde.
Als Zweck der Ortung gab die Klägerin eine betriebliche Notwendigkeit an, um Touren zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggebern zu erbringen, Diebstahlsschutz zu gewährleisten, eventuell gestohlene Fahrzeuge aufzufinden und um schließlich das Wochenendfahrverbot und das Verbot von Privatfahrten zu überprüfen.
Entscheidung:
Das VG wies die Anfechtungsklage als unbegründet ab. Die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch das von der Klägerin eingerichtete Ortungssystem stehe nicht im Einklang mit dem nach § 26 BDSG zu gewährleistenden Beschäftigtendatenschutz, der über die Öffnungsklausel nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO zu beachten ist.
Begründung:
Das VG urteilte, dass die Verarbeitung der Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sei. Bei wenigstens geduldeten Privatfahrten bestehe kein pauschales Überwachungsbedürfnis des Arbeitgebers. Dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe in diesem Fall schon kein berechtigtes unternehmerisches Interesse des Arbeitgebers gegenüber.
Des Weiteren führte das VG aus, dass eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage für präventiven Diebstahlsschutz völlig ungeeignet sei. Für das Wiederauffinden womöglich entwendeter Firmenfahrzeuge reicht die anlassbezogene Erhebung im Falle eines festgestellten Fahrzeugverlustes aus.
Soweit während der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um Touren zu planen, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren, sei dies ebenfalls nicht erforderlich.
Die ständige Erfassung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten der Firmenfahrzeuge und die Speicherung über 150 Tage sei insgesamt für die seitens der Klägerin hervorgebrachten Zwecke nicht erforderlich.
Das VG stellt daher ausdrücklich klar, dass weder § 26 Abs. 1 BDSG, noch die genannten Erlaubnistatbestände aus Art. 6 Abs. 1 c) und f) DSGVO die hier stattfindende Datenverarbeitung als rechtmäßig erscheinen lassen. Auch hinsichtlich des alternativen Rückgriffs auf Einwilligungserklärungen ist Vorsicht zu walten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Einwilligungserklärungen der Beschäftigten spielt das Kriterium der Freiwilligkeit eine besondere Rolle, sodass insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Personen sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen sind. Nach § 26 Abs. 2 S.2 BDSG kann Freiwilligkeit insbesondere dann vorliegen, wenn für die Beschäftigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird. Im hiesigen Fall scheiterte die Einwilligung bereits an der fehlenden Transparenz und dem erforderlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht.
Fazit:
Zu den hier dargestellten Zwecken ist eine ständige Erfassung von Standort-, Bewegungs- und Zeitdaten von Firmenfahrzeuge und die Speicherung über 150 Tage nicht erforderlich und somit unzulässig.
Allerdings besagt das Teilurteil des VG gerade auch, dass Ortungssysteme in Firmenfahrzeugen nicht per se als datenschutzrechtlich unzulässig zu bewerten sind. Es bedarf allerdings neben einem legitimen Zweck, der eine solche Datenverarbeitung als erforderlich ansehen lässt, auch einer gewissen Ausgestaltung des GPS Trackings, die auf die Rechte der Beschäftigten, insbesondere auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ausreichend Rücksicht nimmt. Auch im Falle von Einwilligungserklärungen der Beschäftigten sind an die notwendigen gesetzlichen Vorgaben nach § 26 Abs. 2 BDSG zu denken.
Das VG fügt daher ausdrücklich hinzu, dass grundsätzlich die verantwortliche Stelle selbst entscheiden kann, auf welche Art und Weise sie eingesetzte Ortungssysteme so gestaltet, dass sie in datenschutzrechtlich konformer Weise verwendet werden können. Hier wird der verantwortlichen Stelle größtmögliche unternehmerische Freiheiten belassen.