Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen zum 1. Juli 2025 verfolgt der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, die Prävention und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs deutlich zu verbessern. Neben strukturellen und fachlichen Maßnahmen implementiert das Gesetz unter anderem auch neue, datenschutzrechtlich relevante Regelungen in bereits bestehende Gesetze, wie dem SGB VIII. Betroffen sind durch diese neuen Regelungen insbesondere Einrichtungen der Jugendhilfe.. Im Zentrum steht nämlich die Einführung des neuen § 9b SGB VIII, welcher zwei wesentliche Aspekte regelt: das Recht auf Akteneinsicht für Betroffene und eine deutlich verlängerte Aufbewahrungsfrist für bestimmte Akten.

Die Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs ist oft erst viele Jahre nach dem eigentlichen Geschehen möglich. Betroffene benötigen dann Zugang zu Informationen über die damaligen Hilfemaßnahmen, Unterbringungen oder Vormundschaften. Mit § 9b SGB VIII wird nun ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der sowohl die Rechte der Betroffenen stärkt als auch die Pflichten der Einrichtungen konkretisiert.

Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft

Nach § 9b Abs. 1 SGB VIII haben Personen mit einem berechtigten Interesse das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft zu Akten, die sie als Minderjährige betreffen. Dies umfasst insbesondere Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten.

Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die nach Landesrecht zuständigen öffentlichen Träger. In der Praxis befinden sich die relevanten Akten jedoch häufig bei den freien Trägern oder Einrichtungen, die die Maßnahmen durchgeführt haben. Um die Umsetzung zu gewährleisten, verpflichtet § 9b Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII die öffentlichen Träger dazu, Vereinbarungen mit den Einrichtungen zu schließen, die die Auskunft und Einsichtnahme ermöglichen sollen. Wie diese Vereinbarungen dann konkret ausgestaltet werden, bleibt den Parteien aber selbst überlassen.

Abgrenzung zur DSGVO

Datenschutzrechtlich besonders relevant ist die Abgrenzung des Auskunftsanspruchs aus §9b Abs. 1 SGB VIII zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Beide Regelungen umfassen zwar nicht genau die gleichen Daten. So umfasst Art. 15 DSGVO alle personenbezogenen Daten der betroffenen Person und § 9b Abs. 1 SGB VIII die kompletten Akten bezüglich der betroffenen Person. Dennoch ergeben sich hier Überschneidungen. Während die DSGVO dabei ein berechtigtes Interesse nicht voraussetzt, verlangt § 9b SGB VIII eine solche Prüfung. Dies führt zu einer rechtlichen Doppelstruktur, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen kann.

Gerade die Unterscheidung zwischen dem spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 9b SGB VIII und dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO stellt Einrichtungen vor zusätzliche Herausforderungen. Insbesondere die Prüfung des berechtigten Interesses im Rahmen von § 9b SGB VIII erfordert eine rechtliche Abwägung, für die nicht alle Einrichtungen personell oder fachlich ausreichend qualifiziert sind. Während die DSGVO eine solche Voraussetzung nicht kennt und damit einen niedrigschwelligen Zugang zu personenbezogenen Daten ermöglicht, verlangt § 9b SGB VIII eine differenzierte Bewertung individueller Interessenlagen. Eine mögliche Entlastung könnte durch die angekündigte Festlegung einheitlicher Maßstäbe durch die Unabhängigen Aufarbeitungskommissionen erfolgen. Wann diese Maßstäbe konkretisiert werden und wie sie ausgestaltet sein werden, bleibt jedoch derzeit offen.

Einführung einer 70-jährigen Aufbewahrungsfrist

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Festlegung einer Aufbewahrungsfrist von 70 Jahren nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person. Diese Frist gilt für die oben genannten Aktenarten und soll sicherstellen, dass eine Aufarbeitung auch Jahrzehnte später noch möglich ist.

Auch hinsichtlich der neu eingeführten Aufbewahrungsfrist sind die öffentlichen Träger verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den Einrichtungen zu treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Sollte diese Vereinbarung dazu führen, dass die Einrichtungen für die Aufbewahrung selbstständig verantwortlich sein sollen, wirft die praktische Umsetzung dieser Verpflichtung jedoch eine Reihe von Fragen auf. So stellt sich etwa die Herausforderung, bestehende Archivierungssysteme an die neuen Anforderungen anzupassen. Darüber hinaus müssen die technischen Voraussetzungen für eine digitale Langzeitarchivierung geprüft und gegebenenfalls erweitert werden. Nicht zuletzt ist auch der Umgang mit Papierakten, welche noch regelmäßig genutzt werden, zu überdenken, insbesondere vor dem Hintergrund begrenzter Lagerkapazitäten, die eine langfristige physische Aufbewahrung erschweren könnten.

Praktische Empfehlungen für Einrichtungen

Die neuen Regelungen bringen für Einrichtungen der Jugendhilfe erheblichen organisatorischen und datenschutzrechtlichen Aufwand mit sich. Folgende Maßnahmen sollten daher zeitnah geprüft und umgesetzt werden:

  1. Bestandsaufnahme der Aktenstruktur:
    Welche Aktenarten liegen vor? Welche fallen unter die neue Aufbewahrungsfrist?
  2. Archivierungskonzept überarbeiten:
    Ist eine langfristige digitale Archivierung möglich? Welche Systeme sind geeignet? Kann eine Archivierung in Papierform überhaupt noch geleistet werden?
  3. Verfahrensanweisungen zur Akteneinsicht entwickeln:
    Wie wird das berechtigte Interesse geprüft? Wer ist zuständig? Welche Fristen gelten?
  4. Mitarbeiterschulungen durchführen:
    Sensibilisierung für datenschutzrechtliche Anforderungen und Umgang mit Auskunftsersuchen.
  5. Kooperation mit öffentlichen Trägern suchen:
    Frühzeitige Abstimmung mit den öffentlichen Trägern über Vereinbarungen zur Einsichtnahme und Archivierung.

Fazit

Mit § 9b SGB VIII wird ein wichtiger Schritt zur besseren Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in der Jugendhilfe getan. Die Regelungen stärken die Rechte der Betroffenen und schaffen mehr Transparenz. Für die Einrichtungen bedeutet dies jedoch neue datenschutzrechtliche Pflichten und organisatorische Herausforderungen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen sowie eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Trägern sind unerlässlich, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu wahren.