In Stuttgart ärgern sich die Einwohner wie in den meisten Großstädten täglich über die überfüllten Straßen und den chaotischen Verkehr. Da sind Falschparker, welche die Ausfahrten blockieren, Halteverbotsschilder ignorieren und den Straßenverkehr zusätzlich behindern, ein Dorn im Auge der gestressten Stuttgarter. Unter dem Hashtag #StuttgartParktFair stellten Twitter-Nutzer Fotos von Falschparkern auf die Plattform, um die Parksünder öffentlich bloßzustellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg sieht darin einen Datenschutzverstoß. Die Fotos wurden im Internet hochgeladen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne die Nummernschilder der Fahrzeuge zu schwärzen oder anderweitig unkenntlich zu machen. Autokennzeichen sind personenbezogene Daten. Sie lassen Rückschlüsse auf die Halter der Wägen zu.
Stefan Brink beabsichtigt derzeit nicht gegen die Twitter-Nutzer vorzugehen. Gleichwohl weist der Datenschutzbeauftragte darauf hin, dass die Betroffenen Schadensersatzansprüche aufgrund der unzulässigen Verarbeitung ihrer Daten geltend machen könnten.
Holger
4. Juli 2019 @ 13:05
@ Herr Melzer
Auf welcher Grundlage kommen Sie zu Ihrer Einschätzung? Der ErwGr. 26 kann es mit Sicherheit nicht sein. Denn dort wird ja gerade beschrieben, das ein Pseudonym i.d.R. zu den Daten gehört, anhand derer eine Person identifiziert werden kann.
Leider sind es immer wieder die sogenannten „Fachexperten“, die den Vorteil von Datenschutz nicht verstanden haben und dagegen wettern, obwohl sie an anderer Stelle dann doch gerne davon profitieren.
Max
4. Juli 2019 @ 1:06
1. Ob ein Datum IN JEDEM FALL ein personenbezogenes Datum ist, ist zweitrangig. Kennzeichen sind einer Person (z. B. Halter) zuzuordnen.
2. Eine Veröffentlichung der Daten im Internet fällt sicher unter Anwendung der DSGVO und ist keine „persönliche Verarveitung“. Aufregen dürfen Sie sich gerne, wenn Sie betroffen sind.
Florian Melzer
3. Juli 2019 @ 9:39
1. ist es schon sehr fraglich, ob ein Kennzeichen in jedem Fall personenbezogen ist, vgl. ErwGr. 26 DS-GVO
2. sehe ich keine Rechtsgrundlage für die Anwendung der DS-GVO auf „ausschließlich persönliche Tätigkeiten“, diese extensive Auslgeung der Behörden (auch 1Positionspapier zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen(sog. Dashcams)) regt mich richtig gehend auf
Ich finde die Stellungnahme von Hr. Brink daher falsch