Im Alltag eines Datenschutzbeauftragten geht es nicht immer nur um die großen Herausforderungen wie Cyberangriffe, internationale Datenübertragungen, klinische Studien oder komplexe technische Verfahren. Mitunter erreichen uns Anliegen, die wenig mit Datenschutzrecht und viel mit menschlichen Eigenheiten zu tun haben. Diese Fälle erfordern neben juristischem Fingerspitzengefühl auch eine Portion Verständnis für die „Betroffenen“ – und manchmal auch etwas Humor.

Vorliegender Fall stand zur Prüfung aus: Ein Bürger einer idyllischen nordfriesischen Gemeinde hielt auf seiner privaten Weide Schafe. Dort grasten sie friedlich, scheinbar ohne jedes Bewusstsein dafür, dass sie bald zu zentralen Figuren eines datenschutzrechtlichen Sachverhalts werden würden.

Der Tierhalter hatte vom Veterinäramt eine befristete Genehmigung für seine Schafhaltung erhalten. Nach Ablauf dieser Genehmigung witterten die Behörden Handlungsbedarf. Ein Mitarbeiter machte Aufnahmen der Schafherde zur Dokumentation einer vermeintlich unrechtmäßigen Weiternutzung der Weide.

Dies brachte den Tierhalter in Rage. Für ihn war diese fotografische Dokumentation nichts weniger als eine unzulässige „anlasslose Datenspeicherung“. Und so beantragte er, die Erstellung solcher Bilder künftig zu unterlassen. Die Speicherung solcher Daten sei datenschutzrechtlich unzulässig.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dieser Fall überschaubar: Tiere, so liebenswert sie auch sein mögen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der DSGVO.

Auch das Argument der „anlasslosen Datenspeicherung“ greift hier nicht. Dieser Begriff beschreibt die systematische Erfassung von Kommunikations- und Verkehrsdaten, nicht jedoch die Anfertigung von Aufnahmen, die sich ausschließlich auf Tiere beziehen – selbst wenn sich daraus Bewegungsprofile der Schafe erstellen ließen.

Rechtliche Betrachtung

Die Fotos des Ordnungsamtes könnten jedoch aus einer anderen Perspektive problematisch sein: Sie wurden auf privatem Grund aufgenommen, der durch das Eigentumsrecht geschützt ist. Zwar erlaubt die sogenannte Panoramafreiheit Fotoaufnahmen von privaten, aber öffentlich zugänglichen Wegen. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo das Hausrecht des Eigentümers durch die Fotoaufnahmen verletzt wird.

Letztlich dürften die Fotos rechtmäßig gewesen sein, sofern sie notwendig waren, um die fortgesetzte Schafhaltung ohne gültige Genehmigung zu dokumentieren und aufzuklären und die Behörde damit ihrer Aufgabe zur „Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ nachkam.

Falls die Weide zudem in einem frei einsehbaren Bereich lag, ist die Anfertigung solcher Fotos weniger problematisch, da hier das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers mit der Aufklärungspflicht der Behörden abgewogen werden muss.

Unsere Empfehlung

Die Speicherung von Bildern, die ausschließlich die Schafe zeigen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch, da sie nicht unter die DSGVO fallen. Juristisch gesehen hätte der Tierhalter seine Energie eher darauf konzentrieren sollen, die Genehmigung für seine Schafhaltung rechtzeitig zu verlängern, anstatt eine datenschutzrechtliche Diskussion zu beginnen.

Fazit

Nicht immer, wenn jemand „Datenschutz“ ruft, ist auch Datenschutz drin.