Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden (Urteil vom 01. Oktober 2014 – Az.: BVerwG 6 C 35.13), dass Gerichte ein Auskunftsersuchen der Presse, das auf Mitteilung der Namen von Personen gerichtet ist, die in einem Gerichtsverfahren mitgewirkt haben, regelmäßig erfüllen müssen. Eine Anonymisierung darf nicht vorgenommen werden.

Der klagende Redakteur einer juristischen Fachzeitschrift hatte bezüglich eines amtsgerichtlichen Strafurteils um entsprechende Auskunft ersucht. Vom Direktor des Amtsgerichts erhielt er daraufhin lediglich eine Kopie des angefragten Urteils, in dem die Namen der Personen, die am Verfahren mitgewirkt hatten, geschwärzt waren (Berufsrichterin und Schöffen, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle). Eine namentliche Nennung der Personen wurde verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sowohl die Namen der Berufsrichterin, der Schöffen, des Staatsanwalts und des Verteidigers (nicht jedoch der Urkundsbeamtin) genannt werden müssen. Das Persönlichkeitsrecht dieser Personen müsse hinter dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse der Presse zurückstehen, da sie aufgrund ihrer besonderen Stellung regelmäßig im Blickfeld der Öffentlichkeit stünden. Solange keine Gefährdung ihrer Sicherheit zu befürchten sei, überwiege der Grundsatz der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren das Persönlichkeitsrecht der genannten Beteiligten. Eine entsprechende Gefährdung habe im konkreten Fall auch nicht bestanden.

Es sei nicht Sache staatlicher Stellen, sondern Sache der Presse selbst, darüber zu bestimmen, welche Informationen unter welchen Aspekten vonnöten sind, um der Pressearbeit nachkommen zu können. Der Staat habe nicht in eine journalistische Relevanzprüfung einzutreten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch festgehalten, dass ein Anspruch auf Nennung der Verfahrensbeteiligten regelmäßig nur dann begründet ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Nennung der Namen für die Arbeit der Presse im konkreten Fall notwendig ist.