Besonders für jene, die dem digitalen Zeitalter nicht ganz so offen gegenüberstehen oder sich im digitalen Dschungel manchmal ungleich behandelt fühlen, könnte die folgende Entscheidung eine Erleichterung sein. Grundsätzlich können Tickets der DB Fernverkehr AG entweder digital über eine App, die DB-Internetseite, einen Fahrkartenautomaten, telefonisch oder über einen Ticketschalter erworben werden. Doch in der Vergangenheit galt das nicht für (besonders) günstige Angebote, den sogenannten Super- und Sparpreistickets. Diese konnten nur digital erworben werden, was für Menschen ohne Smartphone, E-Mail-Adresse oder die Bereitschaft, diese persönlichen Daten preiszugeben, eine nicht unwesentliche Hürde darstellte.
Erst kürzlich entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (nachfolgend OLG Frankfurt), dass die DB Fernverkehr AG es zu unterlassen hat, für den Erwerb von sog. Super- und Sparpreistickets die E-Mail-Adresse oder Handynummer der Fahrgäste zu verarbeiten.
Sachverhalt
Der Ausgangspunkt für die nun begrüßenswerte und insgesamt kundenfreundlichere Änderung ist die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (im Folgenden: Bundesverband) gegen die DB Fernverkehr AG. Der Bundesverband kritisierte, dass Sparpreistickets nur auf bestimmten Vertriebswegen erhältlich sind – beispielsweise nur online oder am Schalter – und dabei stets die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer verlangt wird.
Im Gerichtsverfahren entschied das Gericht zugunsten des Bundesverbandes. Es stellte fest, dass die DB zwingend die Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer für den Erwerb eines vergünstigten Tickets verlange, obwohl die Verarbeitung dieser Daten nicht notwendig sei. Damit würde eine unrechtmäßige Datenverarbeitung vorliegen. Die Bahn sei nun verpflichtet, es zu unterlassen, diese Daten von Verbrauchern für den Ticketkauf zu verlangen, wenn sie für die Durchführung des Vertrages nicht unbedingt erforderlich sind.
Entscheidung und Begründung
Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass für die streitgegenständliche Datenerhebung keine rechtliche Grundlage besteht. Es prüfte dabei die möglichen Rechtsgrundlagen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): die Einwilligung des Verbrauchers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), das Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und der DB (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie das berechtigte Interesse der DB (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Keine freiwillige Einwilligung
In einer Gesamtschau mehrerer Aspekte kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO der Betroffenen mangels Freiwilligkeit nicht gegeben sei und ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot vorliege.
Dieses ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO:
„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“
Die fehlende Freiwilligkeit ergäbe sich zum einen daraus, dass nur unter Angabe der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ein Erwerb eines (Super-) Sparpreistickets möglich sei. Zum anderen fehle es an einer echten Wahlmöglichkeit der Verbraucher, da die DB im Bereich des Eisenbahnfernverkehrs bekanntlich marktbeherrschend sei. Viele Kunden hätten daher kaum Alternativen und seien Nachteilen ausgesetzt. Zwar gäbe es andere Anbieter, diese könnten jedoch flächenmäßig nicht mit dem Angebot der DB konkurrieren. Der Verweis auf reguläre Tickets der DB sei ebenfalls nicht ausreichend, da diese deutlich teurer als die Sparpreistickets seien. Insgesamt schränken all diese Umstände den Verbraucher in seiner Entschließungsfreiheit ein und bauen einen gewissen Druck auf ihn auf, sodass von einer freiwilligen Zustimmung in die Datenverarbeitung nicht ausgegangen werden könne.
Nicht notwendig zur Vertragserfüllung
Auch könne die Datenerhebung nicht auf die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden. Die Verarbeitung der erhobenen Daten sei für die Beförderungsleistung, was den Hauptgegenstand des Vertrages darstellte, nicht notwendig.
Während das Ticket selbst lediglich als Nachweis für das entrichtete Fahrtgeld und den Anspruch auf die Beförderungsleistung diente, würden die verarbeiteten Informationen nur als Mittel zur einfacheren Leistungsabwicklung benötigt.
Die DB konnte auch nicht nachweisen, dass die Erfüllung des Hauptvertrages – Erbringung der Beförderungsleistung – von der Verarbeitung der E-Mail-Adresse oder der Handynummer abhängig sei. Das Argument, die DB wolle mit den erhobenen Daten Betrug, Vervielfältigung und Missbrauch entgegenwirken, greife hier nicht, da auch andere, datensparsame Maßnahmen möglich seien (bspw. personalisierte Tickets und der Abgleich mit dem Personalausweis).
Nützlichkeit der Datenverarbeitung nicht ausreichend
Schließlich sei die Datenerhebung aus den vorgenannten Gründen auch nicht zur Verwirklichung berechtigter Interessen der DB nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Es sei nicht ausreichend, eine Datenverarbeitung nur aufgrund der Nützlichkeit vorzunehmen, vielmehr müssten die Datenerhebung und -verarbeitung tatsächlich erforderlich sein, um der Beförderung des Betroffenen nachzukommen. Das sei bei der Verarbeitung der E-Mail-Adresse und Telefonnummer nicht anzunehmen.
Die DB sei dazu angehalten, für einen Prozess nur die für seine Durchführung notwendigen Daten zu erheben.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist zu begrüßen. Längst sollte bekannt sein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht wegen Nützlichkeit oder auf Vorrat erfolgen darf. Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur für einen konkreten Zweck zulässig. Dabei spielt auch die Frage der Erforderlichkeit eine wichtige Rolle: Es ist zwar hilfreich, den Zweck der Datenverarbeitung klar darzulegen. Wenn dieser Zweck jedoch auch ohne die erhobenen Daten erreicht werden kann, ist die Erhebung der Daten nicht notwendig und somit unzulässig.
Die Tatsache, dass es zudem neben der Deutschen Bahn gerade keine anderen gleichwertigen Beförderungsalternativen gibt und den buchenden Personen somit nichts anderes übrigblieb, als entweder die geforderten Daten anzugeben, kein Sparticket zu kaufen oder ein viel teureres Ticket zu erwerben, war ein nicht zu akzeptierender Machtmissbrauch.
Das hat zum Glück auch die DB erkannt: Sparpreistickets können nun auch ohne die Angabe persönlicher Daten wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer und direkt als Ausdruck am Ticketschalter erworben werden.
Die Digitalisierung darf nicht zunehmend zu Ausgrenzungen und Ungleichbehandlungen von Personen führen, die nicht über eine E-Mail-Adresse oder Mobilnummer verfügen – überwiegend handelt es sich hierbei um ältere Menschen. Es ist unverhältnismäßig, diesen Personen den Erwerb vergünstigter Tickets zu verwehren.
Und siehe da! Es geht auch datensparsam.
Das ist erneut ein wichtiger Schritt – sowohl im Datenschutz als auch in der Kundenfreundlichkeit.