Eines Morgens im Treppenhaus, irgendwo in Deutschland: Der Vermieter kündigt stolz den neuen Hausmeister per Aushang mit Foto und Namen an der Eingangstür im Mehrfamilienhaus an. „Ach, sieh an – der gute Frank Meier wird ab übernächstem Monat unser neuer Hausmeister sein. Den kenne ich ja vom Einkaufen“. Trommelwirbel! Und der alte Hausmeister, der – so mutmaßt man – unzufrieden in seinem Job war und diesen deshalb auf eigenen Wunsch während der Probezeit an den Nagel gehängt hat, wird auch gleichzeitig hiermit offiziell verabschiedet. Selbstverständlich unter Angabe dieser Information. Das erklärt natürlich, warum der Rasen seit 5 Wochen nicht gemäht worden ist und das Licht im Flur immer noch nicht funktioniert.

Doch während sich nicht nur die Mieterinnen und Mieter über diese Neuigkeiten freuen, stellen sie sich – hoffentlich – zu Recht die Frage, ob das auch alles so ganz datenschutzkonform ist. Muss das wirklich sein mit dem Foto des neuen Hausmeisters, das anscheinend privat aufgenommen wurde? Kann dieser Aushang nicht auch in die Briefkästen geworfen oder per E-Mail versendet werden, denn so liest nun tagelang selbst die Briefträgerin oder der Fahrer des Lieferdiensts diesen Zettel an der Innenseite der Flurtür? Und weiß der Hausmeister überhaupt von seinem Glück der (kurzen) Prominenz in den Häusern? Gegebenenfalls wird er es erfahren, wenn er das erste Mal von den Mieterinnen und Mietern mit den Worten „Grüß Gott, Herr Meier“ begrüßt wird.

Beschäftigtendatenschutz

Da sind wir also wieder einmal beim Datenschutz. Zunächst sollte davon auszugehen sein, dass der neue Hausmeister bei der Hausverwaltung angestellt ist und somit seine personenbezogenen Daten aus dem baldigen Beschäftigungsverhältnis resultieren. Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird primär in § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt, wonach eine solche Datenverarbeitung zulässig wäre, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Doch Obacht: Ob eine derartige Kenntnis der eigenen Person bei den Mieterinnen und Mietern nun für die Ausführung des Hausmeister-Jobs erforderlich ist, darf doch bezweifelt werden. Ausreichend wäre wohl die Mitteilung des Namens und einer Telefonnummer – nicht aber der Abdruck des Fotos in Farbe und bester Qualität sowie die Veröffentlichung im Hausflur. Wird die Telefonnummer bei personellem Wechsel nicht geändert, wäre vielleicht nicht einmal ein neuer Aushang erforderlich – schließlich dürften die Kontaktdaten auch bei Mietbeginn und an anderen Stellen oft genug mitgeteilt worden sein. Der „Otto Normalverbraucher“ heftet doch jedes Schreiben des Vermieters akribisch exakt und chronologisch in Klarsichtfolien in dem extra hierfür angelegten Ordner ab. Größere Wohnungsgesellschaften haben ohnehin Webseiten mit diversen Informationen und Hilfestellungen für die Mieterinnen und Mieter. Da wäre der ausgedruckte Din A4 Zettel im Flur des Hauses eigentlich überflüssig – aber wohl einer kleineren Zielgruppe vorbehalten und daher datenschutzkonformer. Am besten wäre der Einwurf in den Briefkasten, zumindest aus Sicht des Datenschutzes – oder per Mail, der Umwelt zu liebe.

Und eigentlich gilt diese Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz auch erst ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, nicht jedoch sechs Wochen vorher. Für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses des Hausmeisters ist es nicht erforderlich, dass die Mieterinnen und Mieter über die Neubesetzung  informiert werden und dieser dadurch am ersten Tag feierlich auch persönlich begrüßt werden kann.

Wer nun diesem Narrativ entgegnet, dass der streitgegenständliche Aushang mit derartigen Informationen doch auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden könne, muss sich dann aber im gleichen Atemzug die Kritik vorhalten lassen, dass eine solche Einwilligung auch freiwillig sein müsse. Hier haben die Datenschützerinnen und Datenschützer seit geraumer Zeit ihre (berechtigten) Zweifel. Hand aufs Herz: Wer würde sich trauen, vor Arbeitsbeginn den Wünschen des neuen Arbeitgebers nicht zu entsprechen und sich gegen eine solche Ankündigung sträuben? Viele würden stattdessen wohl eher Zeit damit verbringen, ein geeignetes Foto für den Vermieter herauszusuchen. Und besteht überhaupt die Möglichkeit des Widerrufs, sprich: kann man jederzeit wieder fordern, dass dieser Zettel abgenommen bzw. vernichtet wird?

Berechtigtes Interesse

Gleichwohl könnte die Ankündigung per Aushang unter Umständen im berechtigten Interesse des Vermieters (und des Hausmeisters) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erfolgen, wenn die Mieterinnen und Mietern nochmals die Kontaktdaten erfahren und sich nicht wundern sollen, wenn plötzlich eine unbekannte Person im Garten oder Keller auftaucht bzw. gewisse Gartenarbeiten oder Reparaturarbeiten vornimmt. Wie oft wurde schon die Polizei informiert oder der Vermieter angerufen, weil ein fremdes Gesicht auffällig in den Morgenstunden im Keller laute Geräusche machte, denn irgendwas fällt ja immer an im Haus? Auch gern gesehen sind weitere Aushänge im Hausflur, in denen sich im Laufe des Tages nach der Identität des Fremden im Keller erkundigt wird.

Dann müsste aber gewiss im Rahmen der Interessenabwägung geprüft werden, ob kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person, also des Hausmeisters dieser Datenverarbeitung überwiegt. Da das Foto hier offenbar aus dem letzten Sommerurlaub stammt, wollen wir mal davon ausgehen, dass der Hausmeister dieses Foto freiwillig der Wohnungsgesellschaft für eben jenen Zweck des kurzen „Hallo sagens“ zugesandt hat und somit mit dieser Verwendung rechnet bzw. damit d’accord ist; Es sei denn, das Sekretariat war heimlich auf Facebook unterwegs und hat da ein Strandfoto geklaut. Nein, das wollen wir uns nicht vorstellen!

Das Datenschutzrecht gilt doch!

Übrigens, wer nun meint, dieser Aushang sei gar keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO und somit von den datenschutzrechtlichen Anforderungen befreit, unterliegt leider einem weitverbreiteten Irrglauben. Denn auch das Anfertigen dieses Schreibens am Computer sowie der Ausdruck fallen in den Anwendungsbereich der DSGVO. Und das Datenschutzrecht der Angestellten ist gem. § 26 Abs. 7 BDSG auch anwendbar, wenn eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten erfolgt „ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“ Da hätten es schon Zeichnungen und handschriftliche Notizen sein müssen, um sich vielleicht den Fängen des Datenschutzes entziehen zu können.

Doch in der guten alten analogen Welt kann man sich noch freuen, dass es hierbei wohl wirklich nur ein Ausdruck ist. Wenn in ein paar Jahren die mit dem Internet verbundenen Displays in den Eingangsbereichen der Wohnhäuser hängen und die Hausmeister sich vermutlich dann mit einem kurzen Video mit Ton und Bewegtbild vorstellen wie im modernsten Kaufhaus, wird es noch bunter. Vielleicht kann dann gleich per QR Code der Link zu dem LinkedIn oder Xing Profil des Hausmeisters eingebunden werden, so dass man diese Person gleich im Netz „adden“ kann. Dann weiß dieser auch vorab Bescheid, wer alles im Haus wohnt und vielleicht auf Grund seiner Profession (z. B. als Fachanwalt für Mietrecht) die Rasenkanten exakt sauber geschnitten bekommen sollte. Legen wir also die Karten auf den Tisch!

Fazit

Trotz all diesem Witz, müssen wir noch einmal ernst werden: Die Mitteilung des Weggangs des vorherigen Hausmeisters „auf eigenen Wunsch während der Probezeit“ hat nichts auf einem Aushang zu suchen! Und das Urlaubfoto des Nachfolgers auch nicht, wenn wir mal ehrlich sind. Diese Personen erkennt man eher nur an der grauen Berufskleidung mit Zollstock und Stift in der Weste und den Sicherheitsstiefeln, aber nicht am braungebrannten Abbild am Strand in Spanien.