Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR. Neben den unmittelbaren Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) auch Konsequenzen für die Auftraggeber von Werk- und Dienstleistungen.

Um die Wirksamkeit des Mindestlohns zu stärken, sieht § 13 MiLoG mit Verweis auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nämlich eine umfassende Haftung des Auftraggebers für den Fall vor, dass der beauftragte Dienstleister oder Werkunternehmer die Lohnuntergrenze nicht einhält. Ein Verschulden – also ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln – des Auftraggebers ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr kann grundsätzlich jeder Verstoß des Auftragnehmers gegen das MiLoG auch eine Haftung des Auftraggebers begründen. Diese strenge Regelung soll Auftraggeber dazu antreiben, im eigenen Interesse darauf zu achten, dass die von ihnen beauftragten Unternehmen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Verständlich also, dass sich viele Auftraggeber von ihren Dienstleistern und Werkunternehmern umfangreiche Kontrollrechte einräumen lassen. Datenschutzrechtlich vertretbar sind in diesem Zusammenhang auch stichprobenartige Einsichtnahmen in die Gehaltslisten und Zeitkonten des Auftragnehmers. Dabei darf der Auftraggeber auch Namen und sonstige relevante Identifikationsmerkmale der Beschäftigten zur Kenntnis nehmen. Er muss schließlich nachvollziehen können, ob sich die von ihm kontrollierten Dokumente tatsächlich auf einen Beschäftigten beziehen, der zur Durchführung seines Auftrags tätig wird. Eine datenschutzrechtliche Erlaubnis hierfür findet sich in § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).