Bereits mehrfach haben wir in den vergangenen Wochen über den Trend hin zum vernetzten Automobil berichtet. Es wird daher nur noch eine Frage der Zeit sein, bis Big Data im PKW Bereich Einzug hält. Doch eines wird jetzt schon offenbar – ohne Datenschreiber wird es im vernetzten PKW nicht gehen. Derartige Systeme sind in den USA seit vergangenem Herbst bereits gesetzlich vorgeschrieben. Die sogenannten Event Data Recorder sollen dazu dienen, die Schuld- und Haftungsfragen nach einem Unfall zu klären. Teilweise sind derartige Auswertungen aber auch schon heute in den Modellen für den deutschen Markt vorhanden. So bietet das Airbag-Steuergerät in den meisten Fällen die Möglichkeit, Aussagen über die wesentlichen Daten kurz vor und während des Unfalls zu treffen. Im Falle eines Unfalls erlangt die Datenverarbeitung zu Beweiszwecken dann eine erhebliche Bedeutung. Mit Einzug der neuen technischen Systeme wird sich daher unweigerlich die Frage aufdrängen, ob ein Unfall auf die Fehlerhaftigkeit des PKWs oder aber auf einen Fehler des Fahrers zurückzuführen ist. Schon diese Konstellation macht aber deutlich, dass mehrere Interessengruppen einen Zugriff auf die Fahrzeugdaten haben möchten.

Wem gehören die Daten?

Eine bedeutende Frage wird daher sein, wer über welche Daten aus dem vernetzten Fahrzeug verfügen darf, denn die erzeugten Daten haben auch einen wirtschaftlichen Wert. Die interessierten Parteien könnten sich entlang der einzelnen Datenkategorien abstecken lassen. Umweltbezogene Daten, wie etwa Verkehrsinformationen, dienen der Verkehrsüberwachung. An dieser Datenkategorie werden im Wesentlichen staatliche Organisationen interessiert sein, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Drittanbieterbezogene Daten, wie Mobilfunk- oder Navigationsdienste, sind hingegen eher für die dahinter stehenden Vertragsparteien relevant. Mit Hilfe derartiger Daten lassen sich bspw. Leasingverträge kontrollieren oder aber die Telematik-Tarife der KFZ-Versicherungen abwickeln. An insassen- und fahrzeugbezogenen Daten haben hingegen vermutlich die Automobilhersteller vornehmlich Interesse. Diese Daten sollen ihnen helfen das „Produkt“ des vernetzten Autos stetig weiterzuentwickeln und an die Wünsche der Kunden anzupassen. Gleichfalls werden die Hersteller die Daten jedoch auch dazu nutzen, einen möglichen Garantiefall anhand des Umgangs mit dem Fahrzeug zu bewerten. Zwar mögen die Interessen in diesen Beispielen auf ihre Art nachvollziehbar sein, jedoch darf trotz den vielen Akteuren einer nicht vergessen werden – der Fahrer. Dieser steht im Mittelpunkt jeglicher Datenerhebung.

Personenbezug – Ja oder Nein?

Die Frage nach den Verfügungsbefugnissen hat einen grundrechtlichen Anknüpfungspunkt – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art.1 Abs.1 Grundgesetz). Dessen Schutzbereich ist immer dann eröffnet, wenn die Fahrzeugdaten personenbezogen oder personenbeziehbar sind. Sofern die vom PKW erzeugten Daten nur im Einzelnen erhoben werden, um etwa eine Fahrzeugfunktion zu ermöglichen, könnte ein Personenbezug verneint werden. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die erhobenen Daten nach der Verwendung wieder gelöscht oder überschrieben werden und zudem sichergestellt ist, dass sich ein Personenbezug nicht herstellen lässt. Gerade aber letzteren wird man wohl dann annehmen müssen, wenn dem Datenverarbeiter der Eigentümer, Halter oder Fahrer des PKW bekannt ist. In diesen Fällen sind die Daten nicht mehr rein fahrzeugbezogen. So gibt es bereits Untersuchungen, wonach man nur anhand der ausgelesenen Geschwindigkeit, einer Karte und der Kenntnis der Startpunkte ein Bewegungsprofil erstellen konnte. Dies macht umso mehr deutlich, welches Potenzial sich hinter den reinen Fahrzeugdaten verbirgt. Die Grenze zwischen den technischen und personenbezogenen Daten wird folglich immer mehr verwischen.

Der Kunde wird sich in Zukunft also schon mit dem Kauf eines Fahrzeugs entscheiden (müssen), welche Daten er von sich in Folge der Nutzung preisgeben möchte. Damit es aber erst gar nicht so weit kommen muss, wäre eine gesetzliche Regelung über den Austausch von Fahrzeugdaten wünschenswert.