Deutschland ist ein Land der Vereine. Ob auf sportlicher, kultureller oder sozialer Ebene. Eine Mitgliedschaft in einem Verein gehört für viele dazu. Derzeit sind ca. 23 Millionen Menschen in ca. 580.000 Vereinen organisiert.
Dass die Organisation im Vereinsleben verschiedenen Datenverarbeitungen von Mitgliedsdaten, Gästen oder Fans mit sich bringt ist eindeutig. Welche Anforderungen hierbei zu beachten sind, jedoch nicht immer. In unserer Reihe „Datenschutz im Verein“ wollen wir die typischen Situationen skizzieren und rechtlich bewerten.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen folgen aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG). Der Verein ist eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG. Infolgedessen müssen die Vorgaben des BDSG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG beachten werden.
Beginnen möchten wir diesmal nicht mit dem klassischen Ablauf (Eintritt in das Vereinsleben), sondern mit dem Auszug aus einem Spielvorbericht, der in dieser oder leicht abgewandelter Form häufig auf der Vereinswebseite oder der Sportseite der Lokalpresse zu finden ist.
„Die fußballfreie Zeit ist endlich vorbei. Am kommenden Samstag beginnt für den Lokalmatador die neue Saison. Die Truppe von Trainer Meyer muss jedoch mit einem dezimierten Kader in das Spiel gehen. Frank Schulz, unser Torschütze vom Dienst, wird verletzungsbedingt (Meniskusschaden) fehlen, Paul Schmidt befindet sich noch bis Mitte nächster Woche im Mallorca-Urlaub und hinter dem Einsatz von Tom Müller steht ein großes Fragezeichen. Er plagt sich schon länger mit erheblichen Hüft- und Rückenprobleme herum.“
Datenschutzrechtlich stellt die Bekanntgabe der Informationen zu den Spielerausfällen eine Datenübermittlung im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BDSG dar. Die Daten werden einem Dritten, nämlich dem Leser des Artikels, zur Kenntnisnahme bereitgestellt. Nach der Konzeption des Datenschutzrechtes muss diese Übermittlung von einer Rechtsgrundlage oder der Einwilligung des Betroffenen gedeckt sein. Andernfalls ist diese unzulässig.
Bei den Informationen zu den gesundheitsbedingten Ausfällen handelt es sich zudem um so genannte besondere Arten personenbezogener Daten, die auf Grund ihrer Sensibilität nur unter ganz strengen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Nach § 28 Abs. 6 BDSG dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn:
- dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
- es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
- dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
- dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Keine dieser Alternativen ist für die Veröffentlichung in der Presse einschlägig, sodass es mangels gesetzlicher Grundlage einer Einwilligung in die Veröffentlichung durch den betroffenen Spieler bedarf. Eine solche wird jedoch in den meisten Fällen nicht vorliegen, sodass regelmäßig von der Unzulässigkeit der Veröffentlichung der Daten ausgegangen werden muss.
Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Informationen zu urlaubsbedingten Abwesenheiten ist wiederum anhand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Diese ist nicht zu beanstanden, wenn
es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle (hier des Vereins) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen (hier des Spielers) an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Berichterstattung zu dem bevorstehenden Wettkampfwochenende. Diesem steht ein besonders schutzwürdiges Interesse des Spielers gegenüber. Denn dieser wird im Regelfall nicht wollen, dass ein ihm unbekannter Personenkreis erfährt, dass er im Urlaub ist und wo er ihn verbringt.
Die Information impliziert, dass die Wohnung des Betroffenen höchstwahrscheinlich unbewohnt ist. Folglich könnte diese Informationen also beispielsweise für die Vorbereitung und Durchführung eines Wohnungseinbruchs genutzt werden. Zudem lässt die Information u.U. Rückschlüsse auf die finanzielle Situation zu, die der Betroffene aber nicht offenbart sehen möchte (etwa weil er eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat).
Die Zulässigkeit der Veröffentlichung kann daher nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden, sodass es auch hierbei einer Einwilligung in die Veröffentlichung der Informationen durch den betroffenen Spieler bedarf.
Fazit:
Bei der Veröffentlichung von Spiel(vor)berichten ist mit Zurückhaltung zu agieren, wenn es um die Darstellung von Spielerausfällen geht. Warum ein Spieler letztlich nicht am Wettkampf teilnimmt, spielt für die Berichterstattung nur eine untergeordnete Rolle. Es genügt in aller Regel, sich auf die Darstellung, dass ein Spieler für den Wettkampftag nicht zur Verfügung steht, zu beschränken.
In den nächsten Wochen werden wir weitere datenschutzrelevante Themen für Vereine in einer Reihe Datenschutz im Verein betrachten.