Die Deutsche Bahn beabsichtigt nach Medienberichten ihr rund 3700-köpfiges Sicherheitspersonal teilweise mit Body-Cams auszustatten und so unter anderem Gewalt gegenüber den Angestellten der Bahn zu verhindern. Immerhin sollen die kleinen Schulterkameras potentielle Angreifer abschrecken oder zumindest aufzeichnen können. In Berlin sind bereits die ersten DB-Mitarbeiter mit Body-Cams ausgerüstet, die ununterbrochen aufzeichnen und das Livebild auf einen kleinen Monitor übertragen, der sich an der Uniform befindet. So können sich Passanten und Gäste praktisch selbst im „Bild“ aus nächster Nähe sehen.

Dies ist vergleichbar mit ersten Pilotprojekten bei der Polizei. Denn seit gut drei Jahren verwendet beispielsweise die hessische Polizei in mehreren Großstädten wie Frankfurt oder Offenbach die sogenannten Body-Cams, also die kleinen Videokamera-Überwachungssysteme auf den Schultern des einzelnen Polizeibeamten. Einige Bundesländer wie Hamburg und Rheinland-Pfalz probten ebenfalls diese Neuerungen. Und auch die Bundespolizei wird bald auf diese Technik zurückgreifen.

Bei den bisherigen Modellversuchen tragen die Polizeibeamten zwar während des Einsatzes die kleine Schulterkamera, müssen das Kamerasystem jedoch durch einen Knopf am Handgelenk erst aktivieren. Eine fortlaufende und ununterbrochene Aufnahme findet nicht statt. Ebenso tragen die Polizisten erkennbar den Hinweis „Videoüberwachung“ auf ihrer Uniform. Einige andere Systeme besitzen auch einen kleinen Monitor, der das Gefilmte für alle Umstehenden sichtbar macht. Aufgezeichnet werden sollen Angriffe und Beleidigungen gegenüber den Polizeibeamten sowie anderer Straftaten. Durch die durchweg anlassbezogene und erkennbare Aufzeichnung der kurzen Momente mit oder ohne Ton soll den gesetzlichen Vorgaben entsprochen werden.

Die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben

So sind im Zuge dieser Neuerungen länderspezifische Rechtsgrundlagen für solche Maßnahmen der Polizeibeamten eingeführt oder jedenfalls angedacht, um sie nicht auf die allgemeinen „Generalklauseln“ des jeweiligen Landesrechts stützen zu müssen (So wurden z.B. in Hessen der § 14 Abs. 6 HSOG; in Hamburg der § 8 Abs. 5 PolDvG HH eingeführt). Derweil weichen die Vorgaben zu den Löschfristen in den einzelnen Bundesländern voneinander ab, teilweise fehlt es an konkreten Vorgaben. So ist z.B. in Hessen gesetzlich vorgesehen, dass die Daten „unverzüglich“ zu löschen sind, sofern sie für Zwecke der Eigensicherheit und Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. In Hamburg hingegen sind Bild- und Tonaufzeichnungen spätestens nach vier Tagen zu löschen, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung benötigt werden.

Von der technischen Seite aus betrachtet mag es Parallelen zwischen dem Einsatz von Body-Cams bei der Polizei und der Deutschen Bahn geben. Allerdings lässt sich der aus datenschutzrechtlicher Sicht weitestgehend als zulässig erachtete Einsatz von Body-Cams durch die Polizei im öffentlichen Raum nicht ohne Weiteres auf die Position der Sicherheitskräfte der Deutschen Bahn übertragen.

Wie verhält es sich hier?

Das Unternehmen der Deutschen Bahn ist ein privatrechtliches Unternehmen, das zu 100 Prozent dem deutschen Staat gehört, und müsste sich beim Einsatz von Body-Cams wohl an § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) orientieren, wonach die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur unter bestimmten gesetzlich genannten Ausnahmen zulässig ist (Vgl. Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises).

Der Einsatz der Body-Cams erfolgt sowohl an Bahnhöfen als auch in den Bahnen und somit im öffentlich zugänglichen Raum. Demnach hat die Deutsche Bahn in der Regel als Eigentümer dieser Räumlichkeiten auch das Hausrecht und kann eine Hausordnung mit Zugangsbeschränkung erlassen. Auch können auf Grundlage dieser Hausordnung oder durch die vertragliche Beziehung mit dem einzelnen Fahrgast, sofern er sich ordnungsgemäß eine Fahrkarte kauft, Maßnahmen der Kontrolle etabliert werden. Allein das Interesse des Unternehmens, durch die installierten Body-Cams Angriffe auf das Personal der Deutschen Bahn zu verhindern, einzuschränken oder zu dokumentieren, ist nicht mit (präventiven) Maßnahmen nach dem öffentlichen Recht durch entsprechende Polizeibeamte gleichzusetzen. Die originäre Gefahrenabwehr durch den Staat richtet sich nach dem öffentlichen Polizei- und Ordnungsrecht, worauf private Sicherheitskräfte nicht zurückgreifen können.

Jedoch kann bereits nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts zulässig sein. Das Hausrecht umfasst auch präventive Zwecke wie die Verhinderung von Straftaten (Diebstähle, Sachbeschädigung, Körperverletzung an Mitarbeitern).

Ferner müsste die Maßnahme für diese Zweckerreichung erforderlich sein und es dürften „keine Anhaltspunkte bestehen, dass Schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Gemeinhin ist letzteres der Knackpunkt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

Obgleich dem Eigentümer nach dem Hausrecht die Videoüberwachung grundsätzlich eingeräumt wird, liegt ein Eingriff in die Grundrechte der Gäste bzw. anwesender Personen vor. Schließlich umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch das Recht am eigenen Bild (Vgl. §§ 22, 23 KUG). Durch die Bildaufnahme gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Betroffenen wird diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition verletzt. Mithin sind Fotos, die erkennbar die Person zeigen, auch personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG.  Die Intensität des Eingriffs hängt vom Einzelfall ab, also inwiefern die Gesichter erkennbar aufgezeichnet werden und an welchen Orten die Body-Cams zum Einsatz kommen, z.B. nur in den Bahnen oder sogar im großen Publikumsverkehr in der Durchgangshalle am Hauptbahnhof.

Vor diesem Hintergrund könnte das schutzwürdige Interesse des Gastes bzw. des Fußgängers an seinem Persönlichkeitsrecht dem Interesse der Deutschen Bahn überwiegen. Und zwar sowohl vom vermeintlichen Täter/Opfer als auch von unbeteiligten Dritten aus dem Umfeld des Bildmitschnitts.

Fraglich ist, ob die Deutsche Bahn die Videoaufzeichnung zukünftig auch anlassbezogen aktiviert oder nur durchgängig live über einen kleinen Monitor überträgt, so dass sich jeder aus dem Sichtfeld in Echtzeit auf dem kleinen Bildschirm wiedererkennen kann. Falls die Aufnahmen gespeichert werden sollten, gilt es die strengen Speicherfristen im Einklang mit § 6b Abs. 5  BDSG zu bringen, wonach die Daten „unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“

So findet z.B. nach dem „Blackbox“-Prinzip bei festinstallierten, öffentlichen Überwachungssystemen innerhalb von Bus und Bahn eine durchgängige Videoaufzeichnung statt, die jedoch nach 24 Stunden automatisch überschrieben wird. Eine längere Speicherung der Bilder ist daher in der Regel ausgeschlossen. Eine wesentlich längere Speicherdauer dürfte auch bei dem Bildmaterial der Body-Cams unverhältnismäßig sein.
Darüber hinaus gilt es im Fall der Speicherung und Auswertung der Daten festgelegte Zugriffsmöglichkeiten durch Fachpersonal und allgemeine Anforderungen an die technische Sicherheit zu beachten.

Grundsätzliche Bedenken an Body-Cams

Die generelle Kritik an den Schulterkameras steht nach wie vor im Raum. Die Kritiker werfen immer wieder die Fragen auf: Inwiefern schützen Kameras konkret vor Straftaten? Und dienen sie hauptsächlich präventiven oder repressiven Gesichtspunkten – was zumindest in der Rechtswissenschaft streng voneinander zu trennen ist.

Ferner lassen sich in der Praxis gewisse Schwierigkeiten nicht von der Hand weisen. Die Kameras erfassen nur ein eingeschränktes Sichtfeld und zeichnen – zumindest nach dem Ansatz der Polizei – nicht durchgängig das Bild auf.  Aber wenn die Aufnahme erst durch Betätigung des jeweiligen Sicherheitspersonals gestartet wird, fehlen unter Umständen vorherige Diskussionen oder Handlungen, so aber z.B. auch mögliche Tätlichkeiten durch das Personal. Auch gehen viele Informationen ohne Tonaufnahme verloren. Diese der einseitigen Aufnahme innewohnenden Bedenken könnten sich wohl nur durch eine dauerhafte Videoaufzeichnung bereinigen, was allerdings möglicherweise eine unverhältnismäßige Maßnahme bedeuten würde. Das ist eben die Schattenseite der Totalüberwachung.

Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, ob nicht sogar eine geeignete Anonymisierungsfunktion oder Unkenntlichmachungen von Personen zu bevorzugen seien oder aber das Blickfeld der Kamera verringert werden sollte, um nicht unbeteiligte Personen mit zu filmen. Andere Kritiker fordern eine Erweiterung des Blickfeldes, um auch die Hände des Personals oder weitere, äußere Umstände auf dem Video festzuhalten.

Zudem muss ein hinreichendes IT-Sicherheitskonzept gewährleistet sein, so dass die gespeicherten und unter Umständen ausgewerteten personenbezogenen Daten nur durch ein bestimmtes Fachpersonal gesichtet werden können. Diese Daten sind zu verschlüsseln und nach Ablauf der festgesetzten Frist zu löschen.

Fazit

Laut Angaben der Polizei sind allein durch die offene Einsatzmöglichkeit der installierten Body-Cams die Fälle der Angriffe auf Polizeibeamten deutlich gesunken, was sich auch die Deutsche Bahn für ihr Sicherheitspersonal erhofft. Und erste Erfahrungen sollen diese Annahme durchaus bestätigen.

Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Funktion als DB-Sicherheitspersonal im öffentlichen Raum sollte die Body-Cam – falls vorgesehen – nur in besonderen Ausnahmefällen aktiviert werden. Insbesondere geht von der Schulterkamera bereits per se eine gewisse Abschreckungs- und Einschüchterungswirkung aus, die sich auch auf Unbeteiligte auswirken mag. Ebenso gebietet der Grundsatz der Datensparsamkeit keine ausufernde Speicherung.
Sofern eine anlassbezogene Video-Aufzeichnung nur nach dem festgelegten Zweck des Schutzes der Mitarbeiter erfolgt und erforderliche technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, dürfte der Einsatz von Body-Cams durch die Deutsche Bahn zulässig sein. Alle aufgeworfenen Bedenken werden indes nicht völlig aus der Welt geschafft.