Ende März kamen die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes in Göttingen zu ihrer halbjährlichen Konferenz zusammen. Ziel dieser Konferenzen ist es, die Datenschutzgrundrechte zu fördern, eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts in Deutschland zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.

In ihrer „Göttinger Erklärung“ zeigen sich die Datenschützer besorgt, über die Einstellung zum Datenschutz, den Mitglieder der Bundesregierung und andere Politiker erkennen lassen. Datenschutz sei ein Grundrecht, wie die Meinungsfreiheit oder die Eigentumsgarantie. Es binde alle Staatsgewalten unmittelbar, schütze die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit und könne auch Aspekte der Teilhabe und Chancengleichheit betreffen. Alle gesetzlichen Regelungen, Geschäftsmodelle und Anwendungen auch im Bereich der Wirtschaft, hätten dies zu berücksichtigen (vgl. Göttinger Erklärung).

Neben diesem grundsätzlichen Appell äußerte sich die Datenschutzkonferenz auch zu einzelnen Themen, wie dem Einsatz von Videokameras mit biometrischer Gesichtserkennung und dem Gesetzesentwurf zur Aufzeichnung von Fahrdaten.

Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung nicht zulässig

Wie wir bereits berichteten, soll in Pilotprojekten der Einsatz von Videotechnik mit biometrischer Gesichtserkennung und der Analyse von Bewegungsmustern erprobt werden. Die Datenschützer warnen vor den Folgen einer derartigen Technik. Sich einer solchen Überwachung zu entziehen, sei kaum möglich. Mit dieser Technik sei die Erstellung von Bewegungsprofilen sowie die Verknüpfung von Daten aus anderen als der Videoüberwachung stammenden Quellen möglich. Ganz klar fällt demnach auch das Urteil aus: zurzeit existiert keinerlei Rechtsgrundlage für den Einsatz einer solchen Technik, weder für Landes- noch für Bundesbehörden und egal, ob sie zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung genutzt werden soll. Auch ein Pilotbetrieb sei nach aktueller Rechtslage nicht möglich. Die bestehenden Normen zum Einsatz von Videoüberwachungstechnik erlauben derzeit nur reine Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, nicht hingegen darüberhinausgehende Datenverarbeitungsvorgänge.

Nachbesserung bei der Aufzeichnung von Fahrgastdaten erforderlich

Die von der Bundesregierung eingebrachten Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes sind nach Einschätzung der Datenschützer aus datenschutzrechtlicher Sicht „völlig unzureichend“. Ziel der Novellierung war es, die Nutzung automatisierter Fahrfunktionen auf Deutschlands Straßen zu erlauben. Um Haftungsrechtlich sicher feststellen zu können, ob gerade der Mensch am Steuer, oder das Auto autonom unterwegs war und somit die Frage nach der Haftung im Schadensfall zu klären, müssen verschiedene Daten aufgezeichnet werden. Welche Daten dies sind und wie die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit bei der Aufzeichnung und Übermittlung der Fahrdaten sichergestellt werden soll, geht nach Auffassung der Datenschutzkonferenz nicht aus dem Gesetzentwurf hervor. Nach ihrer Meinung muss gesetzlich festgeschrieben werden:

  • Welche Daten aufgezeichnet und gespeichert werden dürfen (abschließende Aufzählung)
  • Wer für die Verarbeitung verantwortlich ist
  • Festschreibung einer Übermittlungs-/Zugriffsregelung für den Fahrer/Halter
  • Welche Daten genau den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln sind
  • Wie das Speichermedium ausgestaltet sein muss und wie lange die Daten gespeichert werden dürfen
  • Dass die zu übermittelnden Daten von den in Fahrzeugdatenspeichern der Fahrzeuge gespeicherten Daten getrennt werden müssen
  • Für welche Zwecke die gespeicherten Daten zu übermitteln sind
  • An wen der Wunsch nach Datenübermittlung gestellt werden muss
  • An wen die Daten zu übermitteln sind und abschließende Nennung berechtigter Übermittlungsempfänger und ihrer jeweiligen Verarbeitungsbefugnisse mit im Übrigen strikter Zweckbindung
  • Genaue Festlegung von Löschzeitpunkten