Rechtstreitigkeiten zum Anspruch auf Auskunft und Kopie gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO beschäftigen die deutschen Gerichte zunehmend. Es ergehen immer mehr Urteile, die auch die Reichweite der Auskunft sowie einen etwaigen Schadensersatz behandeln.

Hier reiht sich eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.02.2022 ein und beleuchtet dabei einen neuen, bislang noch nicht endgültig geklärten Aspekt: Gemäß Art. 15 Abs. 1 HS 2 lit. g DSGVO hat ein Verantwortlicher alle verfügbaren Informationen über die Herkunft von personenbezogenen Daten mitzuteilen, wenn diese nicht bei der betroffenen Person bzw. der antragstellenden Person erhoben wurden. Doch wie lässt sich das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO in Einklang mit den Interessen Dritter bringen, beispielsweise wenn eine dritte Person als Hinweisgeber bzw. Hinweisgeberin von diesem Betroffenenrecht berührt wird und ggfs. nicht genannt werden soll. Immerhin könnten dann die Rechte und Freiheiten dieser dritten Person verletzt sein, wenn ihre Identität und somit auch in bestimmten Situationen die Quelle der Informationen damit offenbart wird.

Der Sachverhalt

Der Auslöser des Rechtstreits vor dem BGH war eine Beschwerde einer Peron, die zusammen mit dem Kläger in einem Mehrparteienhaus wohnt, sich über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ beschwerte und sich damit auf die Wohnung des Klägers bezog. Die Hausverwaltung informierte daraufhin den Kläger und verlangte nach einer Prüfung Reinigungs- und Entrümpelungsarbeiten.

Später machte der Kläger seinen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend und wollte insbesondere nach Art. 15 Abs. 1 HS 2 lit. g DSGVO Auskunft über die Herkunft dieser Information, also im Ergebnis den Namen der Person erfahren, die sich beschwert hatte und woraufhin die Hausverwaltung tätig wurde.

Das vorangegangene Urteil

Die Richter in der Vorinstanz urteilten, dass zwar dem Kläger im vorliegenden Fall eine Auskunft über die Herkunft der Daten gem. Art. 15 Abs. 1 HS 2 lit. g DSGVO grundsätzlich zustehe, aber dies mit den Interessen Dritter, unter anderem der Herkunft wie aber auch die Interessen der Hausverwaltung am „Hausfrieden“ mit der Auskunft abzuwägen sei. Im Ergebnis dieser Interessensabwägung unterliege das Interesse des Anspruchstellers den Interessen Dritter. Denn: „Mit der Auskunftserteilung würde die Beklagte, sofern sie den Namen eines oder mehrerer Hausmitbewohner gegenüber dem Kläger preisgeben müsste, die aus der Datenschutz-Grundverordnung gleichermaßen resultierenden Datenschutzrechte dieser Personen verletzen.“

Das Urteil des BGH

Der BGH sah es jedoch anders: Das Gericht hob das Urteil der vorherigen Instanz (OLG Stuttgart) auf und verwies die Klage zurück an das Berufungsbericht.

Zunächst trugen die Richter vor, dass die Offenbarung der Informationen durch Übermittlung der personenbezogenen Daten des Dritten (hinweisgebende Person), auch, wenn damit ein Auskunftsanspruch erfüllt wird, eine (eigenständige) Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO darstellt und daher einer Rechtsgrundlage bedarf. Hier kommt nach Ansicht des Gerichts neben der Einwilligung der betroffenen Person (nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) nur das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht. Diese sieht wiederum eine Abwägung der Interessen der beteiligten Akteure vor, welche darüber entscheidet, ob die Daten beauskunftet werden müssen.

Dieses Austarieren der Interessen bietet reichlich Raum für eine Diskussion im jeweiligen Einzelfall. So wurde unter anderem eine Berücksichtigung der Interessen der dritten Person hierzulande auf Grundlage der Öffnungsklausel in der DSGVO konkret in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG geregelt. Diese Norm legt fest, dass kein Auskunftsrecht besteht, „soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen“.

Im Fall vor dem BGH wurde von den Richtern diesbezüglich auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zurückgegriffen. Rechtsdogmatisch lässt sich die Vornahme der Interessensabwägung auf Basis der Rechtsgrundlage der Übermittlung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) und auf Ebene des Anspruchs sicherlich diskutieren, da das Auskunftsrecht laut BGH „schon aufgrund einer der Datenschutz-Grundverordnung immanenten Beschränkung die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf.“ Letzteres wird auch vor dem Hintergrund des Rückgriffs auf die Analogie zu Art. 15 Abs. 4 DSGVO diskutiert, wonach das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt darf.

Dies ist zwar nicht ausdrücklich in Art. 15 Abs. 1 DSGVO, um den es im konkreten Fall ging, niedergelegt, doch genau diese unbestimmte Ausnahme könnte auch auf das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO analog Anwendung findet, indem nicht „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ herauszugeben sind, wenn dadurch Rechte und Freiheiten anderer Personen, mutmaßlich die – nicht in Erscheinung treten wollende – hinweisgebende Person beeinträchtigt werden. Insgesamt ist daher eine ausgewogene Argumentation unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen aller beteiligten Akteure vorzunehmen, bevor eine Auskunft erteilt wird, welche Daten Dritter offenbart.

Das Gericht äußerst sich hierzu wie folgt:

Auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann sich demnach nicht nur der gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunftsberechtigte berufen, sondern auch derjenige, dessen Daten durch eine Übermittlung im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO offengelegt würden.“

Allerdings schloss sich das Gericht nicht dem Ausgang der vorangegangenen Abwägung an, sondern erklärte vielmehr, dass im vorliegenden Fall eine etwaige Auskunft im Hinblick auf die Herkunft der Information nicht die Interessen der dritten Person beeinträchtigen würde.

Weiter führt das Gericht hierzu aus:

„Danach ist nicht davon auszugehen, dass durch die vom Kläger verlangte Auskunft über die Herkunft der von der Beklagten verarbeiteten personen-bezogenen Daten („starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ mit Bezug zur Wohnung des Klägers) die Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers beeinträchtigt würden. Denn die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers gegenüber dem Kläger durch die Beklagte als Verantwortliche wäre, auch wenn der Hinweisgeber – was nicht festgestellt ist – in diese nicht eingewilligt haben sollte, gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO rechtmäßig. Sie wäre zur Wahrung des berechtigten Interesses des Klägers, nämlich seines Rechtes auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO, erforderlich. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Hinweisgebers, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwögen demgegenüber nicht.“

In der Konsequenz erachtet das Gericht also die Interessen der betroffenen Person auf Auskunft über Herkunft der sie betreffenden Informationen gegenüber dem Interesse der hinweisgebenden Person an Geheimhaltung der eigenen Identität für vorzugswürdig. Mit anderen Worten: der Kläger hat im Wege des Anspruchs auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch ein Anrecht zu erfahren, von welcher Person diese Angaben gemacht worden sind, sprich: wer sich über ihn bei der Hausverwaltung beschwert hat.

Folgen

Das Urteil ist insofern sehr bedeutungsvoll, da es auch den Schutz von den hinweisgebenden Personen und folglich der Quelle von Informationen senken könnte. So wäre unter Umständen also auch im Wege des Auskunftsanspruchs die Person zu benennen, die diese personenbezogenen Daten erhoben hat – zu denken wäre hier an Beschwerden von Kundinnen und Kunden, anonymen Bewertungen im Internet auf entsprechenden Plattformen oder auch allgemein das Whistleblowing.

Gleichwohl wurde das Interesse an Geheimhaltung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nicht gänzlich infrage gestellt, sondern dem Grundsatz nach bestätigt. Dieses setzt jedoch voraus, dass es sich um richtige Angaben handelt:

„Das Interesse an der Geheimhaltung des Hinweisgebers hat gegenüber dem Auskunftsinteresse regelmäßig dann zurückzutreten, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat“.

Wenn jedoch falsche Angaben oder leichtfertig unrichtige Angaben gemacht werden, möglicherweise durch übertriebene oder nicht ganz korrekte Angaben mit dem Ziel, eine andere Person zu schädigen, würde das schutzwürdige Interesse dieser Person zurücktreten müssen.

Am Ende lässt sich festhalten: Grundsätzlich sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, inwiefern Angaben über Dritte im Rahmen eines Auskunftsanspruchs mitgeteilt werden können und eine Interessenabwägung durchgeführt wird. Es steht zu befürchten, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht den Schutz Dritter zu konterkarieren droht.