Ab dem 15. März 2022 gilt in Gesundheitseinrichtungen eine Corona-Impfpflicht für Beschäftigte. Der Einrichtungsleitung bzw. dem Einrichtungsträger wird in diesem Zusammenhang eine Kontroll- und Prüfpflicht auferlegt (§ 20a IfSG). Hiermit geht eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten einher. Da es sich dabei um besonders sensible Daten handelt, ist besondere Sorgfalt anzuwenden.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

Folgende Einrichtungen sind betroffen: Krankenhäuser; Einrichtungen für ambulantes Operieren; Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen; Dialyseeinrich­tungen; Tageskliniken; Entbindungseinrichtungen; Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind; Arztpraxen, Zahnarztpraxen; Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe; Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventions­maßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden; Rettungsdienste; sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V; medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbe­hinderungen nach § 119c SGB V; Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruf­lichen Rehabilitation; Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden.

Wen trifft die Impfpflicht?

Alle Beschäftigten in den genannten Gesundheitseinrichtungen, müssen gegen das Coronavirus geimpft sein. Der Status „genesen“ wird für den gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Rahmen – momentan 3 Monate – dem Status „geimpft“ gleichge­setzt. Betroffen sind alle Mitarbeitenden. Es ist unerheblich, ob im Rahmen der Tätigkeit ein Kontakt zu Patienten, Bewohnern, Besuchern oder anderen Mitarbeiten­den besteht. Die Impfpflicht besteht somit beispielsweise auch für Mitarbeitende der Verwaltung. Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass die Impfpflicht auch für Ehrenamtliche gilt. Ausgenommen von der Impfplicht sind Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

Müssen die Beschäftigten die Nachweise vorzeigen?

20 a IfSG sieht vor, dass die Beschäftigten der Einrichtungsleitung einen Nachweis über die Impfung, Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation vorlegen müssen. Die Vorlage hatte bis zum 15.3.2022 zu erfolgen. Zur Vereinfachung kann eine andere Person in Leitungsfunktion oder eine Person der Personalabteilung mit der Aufgabe betraut werden. Gleiches gilt für Personen, die als neue Mitarbeitende ab dem 16.3.2022 in der Gesundheitseinrichtung tätig werden.

Die Voraussetzungen an einen Impfnachweis sind auf der Webseite des Paul Ehrlich Instituts  und die an einen Genesenennachweis auf der Webseite des Robert Koch Instituts dargestellt.

Was muss dokumentiert werden und wie?

In § 20a IfSG findet sich keine Regelung zur Dokumentation der erfolgten Kontrollen und Prüfungen. Da in anderen Regelungen des IfSG zur Bekämpfung des Corona-Virus (§ 28b „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019“; in der, bis zum 19. März 2022 gültigen Fassung), eine Dokumentationspflicht explizit genannt ist, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich keine Dokumentationspflicht besteht. Der § 20a IfSG enthält jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Übermittlungspflicht personenbezogener Daten an das zuständige Gesundheitsamt (siehe unten). Nur in diesen Fällen ist zu dokumentieren,

  • wer (Name ggfls. mit einem weiteren Merkmal, z. B. Geburtsdatum oder Perso­nalnummer, um Verwechslungen bei Namensgleichheit auszuschließen)
  • durch wen (Name der meldenden Person)
  • warum (fehlender Impf- oder genesene Nachweis, Zweifel an der Echtheit)
  • wann (Datum der Übermittlung an das Gesundheitsamt)
  • wie (Art der Übermittlung)

eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgte.

Am einfachsten ist die Dokumentation mittels einer Excel-Tabelle. Diese ist Passwort geschützt in einem zugriffsbeschränkten Ordner auf dem File-Server oder in einer vergleichbaren Weise zu speichern. Nur die Personen, die mit den Kontroll- und Dokumentationsaufgaben betreut sind, dürfen Zugriffsrechte erhalten.

Was passiert, wenn Beschäftigte nicht geimpft oder genesen sind?

Wenn Beschäftigte bis zum 15.3.2022 trotz Aufforderung keinen Nachweis vorgelegen, ist das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren. Hierzu dürfen Name und ein zusätzliches Identifikationsmerkmal (z. B. Geburtsdatum) übermittelt werden. Bei elektronischer Übermittlung hat diese verschlüsselt zu erfolgen. Das Gesundheitsamt kann dann die Beschäftigung in oder das Betreten der Gesundheitseinrichtungen untersagen. Gleiches gilt für Personen, die als neue Mitarbeitende ab dem 16.3.2022 in der Gesundheitseinrichtung tätig werden.

Was ist bei Zweifeln an der Echtheit der Nachweise zu tun?

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit von Nachweisen oder ärztlichen Zeugnissen, ist das ebenfalls dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Auch hierzu dürfen Namen und ein zusätzliches Identifikationsmerkmal (z. B. Geburtsdatum) an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Bei elektronischer Übermittlung hat diese wiederum verschlüsselt zu erfolgen.

Beteiligung des Datenschutzbeauftragten

Der bzw. die Datenschutzbeauftragte ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Pflichten zwing­end einzubinden. Das Verfahren muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert und die getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme geprüft werden.