Da sich viele Mieter gerade in den größeren Städten bei der Wohnungssuche einer Vielzahl an Mitbewerbern ausgesetzt sehen und Wohnungen in vernünftigen Lagen zu guten Preisen rar geworden sind, werden Mieter bei der Wohnungssuche häufig dazu gedrängt, auch sensible personenbezogene Daten preiszugeben. Dass jedoch nicht jedes Datum einfach so abgefragt werden darf, gerät leider bei der kniffligen Wohnungssuche schon einmal in den Hintergrund. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Frau Helga Block, hat diese Situation zum Anlass genommen, Formulare zur Mieterselbstauskunft inhaltlich zu überprüfen.

Welche Angaben erhoben werden dürfen, ist dabei im Rahmen einer Erforderlichkeitsprüfung zu ermitteln, vgl. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG. Hierbei ist zu prüfen, ob seitens des Mietinteressenten eine Offenbarungspflicht besteht oder ob der Vermieter danach fragen darf. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass diese Frage unzulässig ist, dürfen diese Fragen nicht gestellt werden.

Bei der Mieterselbstauskunft gilt grundsätzlich, dass beim ersten Besichtigungstermin seitens des Maklers nur sehr wenige Daten erfragt werden dürfen. Dazu zählen Name, Vorname und Anschrift. Gegebenenfalls darf noch danach gefragt werden, ob die Haltung von größeren Tieren in der Wohnung beabsichtigt wird. Bei sog. Sozialwohnungen darf der Vermieter auch einen Wohnungsberechtigungsschein verlangen.

Das Ausfüllen eines umfangreichen Fragebogens zur Mieterselbstauskunft darf erst dann erfolgen, wenn nach der Wohnungsbesichtigung seitens des potentiellen Mieters ein ernsthaftes Interesse an dem Mietobjekt besteht. Bei der stichprobenartigen Überprüfung dieser Fragebögen hat die Datenschützerin insbesondere folgende Punkte häufig beanstandet (Vgl. dazu auch die Presseerklärung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen)

Angaben zu bisherigen Vermietern

Eine Frage nach den Kontaktdaten aus vorangegangenen Mietverhältnissen ist als unzulässig zu bewerten, denn diese Angaben sind zum Abschluss eines Mietvertrages nicht erforderlich. Des Weiteren widerspricht eine Datenerhebung beim bisherigen Vermieter dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Direkterhebung.

Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft

Erst wenn der Abschluss eines Mietvertrages unmittelbar bevorsteht, darf eine Bonitätsauskunft etwa bei der Schufa erfragt werden oder die Vorlage der Bonitätsauskunft durch den Mieter verlangt werden. Andernfalls ist die Vorlage einer Schufa-Auskunft unzulässig. Insbesondere die Schufa-Selbstauskunft enthält wesentlich mehr Information als speziellere Bonitätsauskünfte, die zur Weiterleitung an Dritte entwickelt wurden.

Familienstand

Die Angabe des Familienstands der Mietinteressenten ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein Mieter Vertragspartei des Mietvertrages wird. Denn enge Familienangehörige des Mieters dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters in der Mietwohnung mitwohnen. Nicht erforderlich sind auch Fragen zum Geburtstag und zum Verwandtschaftsgrad der Angehörigen. Berechtigt ist lediglich die Frage nach dem Namen und dem Alter der einziehenden Personen.

Beruf

Die Frage zum Beruf und zur Arbeitsstätte darf zur Beurteilung der Bonität gestellt werden. Die Beschäftigungsdauer bietet jedoch kein Indiz für eine auch in Zukunft bestehende Beschäftigung.

Kopie des Personalausweises

Die Identität des Mieters kann durch Vorlage des Personalausweises überprüft werden. Es dürfen jedoch nur folgende Angaben notiert werden: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift. Weitere Daten dürfen nicht notiert werden. Die Anfertigung einer Personalausweiskopie ist unzulässig. Vgl. hierzu unseren Blobeitrag vom 26.04.2016.

Online-Formulare

Verwenden Immobilienmakler auf ihrer Webseite allgemeine Kontaktformulare, ist die Angabe der E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme ausreichend. Die Pflichtangabe von Telefonnummer oder Anschrift ist unzulässig, da diese Daten für die Kontaktaufnahme nicht erforderlich sind.

Um sich bei der Vermietung von Wohnraum rechtskonform zu verhalten, sollte dieser Blogbeitrag zum Anlass genommen werden, einmal genau hinzuschauen, wann welche Daten von den potentiellen Mietern erhoben werden. Die oben genannten Angaben fielen bei der Überprüfung der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit besonders auf. Sie sollten nur dann erhoben werden, wenn dies auch erforderlich ist. Um datenschutzrechtskonform zu handeln, sollten daher Formulare zur Mieterselbstauskunft ggf. angepasst werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Blogbeitrag vom 15.02.2015.

Update 20.04.2018:

Waren Ausweiskopien/Ablichtungen in Deutschland lange Zeit datenschutzrechtlich umstritten, sind sie seit Juli 2017 unter zwei Bedingungen zulässig (§ 20 Abs.2 Personalausweisgesetz):

  • Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers darf die Kopie erstellen.
  • Die Kopie muss eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.

Zu beachten ist, dass nur der Ausweisinhaber die Kopie an Dritte weitergeben darf und jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Ausweis der Einwilligung des Ausweisinhabers bedarf. Analog verhält es sich mit Passkopien (§ 18 Abs. 3 Passgesetz).