Bei dem hitzigen Wetter, das wir derzeit landauf, landab erleben (oder: erleiden), ist es wichtig, viel zu trinken. Aber auch gutes Essen darf nicht zu kurz kommen. Deshalb werden wir heute einmal kulinarisch und erarbeiten uns ein kleines Häppchen Rechtsprechung für zwischendurch.

Die Vorspeise: Was bisher geschah

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber mehrfach sein Glück in der Änderung an den Rahmenbedingungen – gewissermaßen der rechtlichen Speisekarte – zum Betrieb öffentlich zugänglicher Internetanschlüsse, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG), versucht. Dass dies leider nicht immer alle Geschmackssinne getroffen hat, haben wir ausführlich thematisiert.

Der Hauptgang: Eine gehaltvolle Pressemitteilung

Bisher hat das legislative Nachwürzen den feilgebotenen Speisen längst nicht zu der Durchschlagskraft am Gaumen verhelfen können, die man sich erhofft hat. Immer wieder sind WLAN-Betreiber in die Fettnäpfchen der Rechteinhaber getreten und haben sich beim Verfeinern ihrer Angebote einen zu lose aufgesetzten Deckel beim Salzstreuer in Form einer Abmahnung eingehandelt. Doch damit soll jetzt Schluss sein!

So hat der BGH in der Pressemitteilung zu seiner Entscheidung vom 26. Juli bereits vollmundig erklärt, dass emsiges Magengrummeln in Form von Unterlassungsansprüchen für die Betreiber von „WLAN-Hotspots“ Vergangenheit ist. Für unverzichtbar – gewissermaßen als Gruß aus der Küche – hält man indes die Verpflichtung, konkrete Maßnahmen zum Schutz gegen Rechtsverletzungen einzuführen, beispielsweise in Form einer Registrierungspflicht für die Nutzer oder dem Einrichten eines Passworts.

Die Nachspeise: Was noch kommen wird

Nach diesem ersten Appetitanreger dürfte das „kleine Sommer-Menü“ des BGH auf viel positive Resonanz stoßen. Sobald das Urteil im ganzen Text veröffentlicht ist, werden wir erneut zur Verkostung schreiten und uns den kulinarischen Genüssen der Hof-Küche zu Karlsruhe hingeben. Hobby-Restaurant-Kritiker dürfen sich schon freuen.