Eine rechtliche Grundlage für die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten von Telefonaten und IP-Adressen auf Vorrat für sechs Monate existiert nicht. Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die das einst vorsahen, erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 2. März 2010 für nichtig. Und auch die dadurch ins nationale Recht umgesetzte Richtlinie 2006/24/EG ist laut Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8.4.2014 ungültig (wir berichteten).

Die Vorratsdatenspeicherung bleibt dennoch aktuell. Zum einen sorgt der Gesetzgeber selbst dafür; sie ist erneut auf der politischen Agenda des Deutschen Bundestages. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ging bereits Ende Mai 2015 dem Bundesrat zu, ein wortgleicher Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 18/ 5088) wurde am 12. Juni in erster Lesung in Plenum beraten. In den nächsten Wochen sollte das Gesetz verabschiedet werden.

Auch die deutschen Mobilfunkanbieter sorgen dafür, dass das Thema um die Vorratsdatenspeicherung in den Schlagzeilen bleibt. Sie geraten immer wieder in den Fokus, weil sie die Telefonverbindungsdaten ihrer Kunden bis zu sechs Monate speichern. So zuletzt Spiegel Online mit dem Hinweis, dass das TKG zwar die Speicherung der Daten für die Abrechnung erlaube, konkrete Fristen jedoch nicht vorschreibe. Vielmehr sei die Speicherung nach TKG laut Spiegel Online „soweit erforderlich“ zulässig.

Datenverwendung nach dem TKG

§ 96 TKG erlaubt die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten, die für das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung notwendig sind. Zu den Verkehrsdaten gehören u. a. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, der Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie der vom Nutzer in Anspruch genommene Telekommunikationsdienst. Nach der Rechtsprechung des BVerfG zeigt sich die Sensibilität dieser Daten insbesondere darin, dass sich mit deren Hilfe Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten, aber auch auf die sozialen Kontakte oder sogar Gesprächsinhalte ziehen lassen (BVerfG, 11.3.2008 – 1 BvR 256/08). Sie unterfallen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG. Die Verkehrsdaten dürfen nur für die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden, im Übrigen sind sie zu löschen, § 96 Abs. 1 S. 3 TKG. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind alle Telekommunikationsanbieter verpflichtet, § 88 Abs. 2 TKG.

Zwecke, für die Verkehrsdaten verwendet werden dürfen, sind in §§ 96, 97, 98, 100, 101 TKG geregelt. So erlaubt § 97 TKG die Verwendung der zu Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung erforderlichen Verkehrsdaten. Diese Daten dürfen sogar bis zu sechs Monate nach der Rechnungsversendung gespeichert werden, § 97 Abs. 3 S. 2 TKG. Die IP-Adresse ist beispielsweise nicht für die Abrechnung erforderlich und müsste theoretisch unverzüglich gelöscht werden, Abs. 3 S. 3 TKG.

Dieses Datum darf jedoch nach der Rechtsprechung des BGH durchaus gespeichert werden. Allerdings lediglich bis zu sieben Tage zu den in § 100 Abs. 1 TKG bestimmten Zwecken, wie Erkennen und Beseitigen von Störungen an TK-Anlagen sowie zum Aufklären und Unterbinden von Leistungserschleichungen.

Fazit

Im Unterschied zur Vorratsdatenspeicherung, die zunächst anlasslos erfolgt, liegt der Speicherung von Verbindungsdaten nach dem TKG stets ein bestimmter Zweck zugrunde. Ob die Strafverfolgungsbehörden auf diese (zweckgebundenen) Daten zugreifen dürfen, ist eine andere Frage, welche nach den geltenden bereichsspezifischen Regelungen zu beantworten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass das BVerfG die Speicherung von Verkehrsdaten als solche nicht für unzulässig erklärt hat.