Das Thema ist aktuell in aller Munde – darf ich als Webseitenbetreiber künftig noch zu fremden Inhalten verlinken? Nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg gestaltet sich die Antwort schwieriger denn je.

Was war passiert?

Mit seinem Beschluss vom 18.11.2016 (Az.: 310 O 402/16) hat das Gericht die bisherige Rechtslage, wonach eine Verlinkung als solche keine Urheberrechtsverletzung begründen kann, gekippt und damit die diesjährige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (hier) konsequent umgesetzt. Im Klartext kann nun das bloße Setzen eines Links auf einer Webseite bereits eine Rechtsverletzung mit all seinen haftungsrechtlichen Folgen darstellen und zwar unabhängig von der Kenntnis des Linksetzenden über die Rechtsverletzung. Einzige Hürde, die zu nehmen ist, ist eine Gewinnerzielungsabsicht, die beim Linksetzenden vorliegen muss. Somit besteht  nunmehr auch auf Seiten des Verlinkenden die Gefahr einer Abmahnung. Das Gericht machte dabei deutlich, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht davon abhänge, ob der Webseitenbetreiber mit der Verlinkung eine Umsatzsteigerung bzw. -erzielung bezwecke. Vielmehr bestehe die geforderte Absicht schon dann, wenn die Webseite, auf der sich der Link befindet, gewerblich genutzt werden würde. Betroffen wären somit alle Betreiber von kommerziellen Internetauftritten.

Bevor ein solcher Webseitenbetreiber künftig verlinken will, muss er ihm zumutbare Nachforschungen zur Frage der Rechtmäßigkeit des verlinkten Inhaltes getätigt haben, was de facto einen gravierenden Einschnitt für die Gestaltung des Internetauftrittes nach sich zieht. Denn es heißt letztendlich, dass ein Webseitenbetreiber vor einer Linksetzung etwa jegliche Bilder oder Texte oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Link überprüfen muss. Dies ist aber nahezu unmöglich.

Die Folgen des Urteils

sind noch nicht final abzusehen. Bislang dominiert generelle Unsicherheit die Berichterstattung. So hat beispielsweise Heise damit reagiert, nachzufragen, ob von Links zur Webseite des Landgerichts Hamburg eine Rechtsverletzung droht (hier). Insgesamt jedoch mit mäßigem Erfolg, denn eine rechtsverbindliche Antwort wird es nach Aussage des Gerichts wahrscheinlich nie geben.

Um gänzlich auf Nummer sicher zu gehen, müsste der Betreiber einer Webseite bei deren Gestaltung also auf die Verwendung von Links verzichten und auf altbewährte Quellenangaben (z.B. siehe auch den Bericht von heise online „LG Hamburg will Rechtmäßigkeit seiner Online-Inhalte nicht rechtsverbindlich erklären“ vom 12.12.2016 10:54Uhr) zurückgreifen. Dies könnte jedoch nicht zuletzt das Userverhalten nachteilig beeinflussen. Denn schlimmstenfalls hieße das für einen User, dass er jeden Inhalt selbstständig recherchieren muss, anstatt bequem auf einen Link zu klicken. Alternativ zu einem gänzlichen Verzicht von Links könnte ein Webseitenbetreiber vor der Linkssetzung eine rechtsverbindliche Erklärung des Verlinkten anfordern. Ob dies jedoch auch noch unter Nutzung eines Standardschreibens mit Fristsetzung (… wenn Sie bis zu dieser Frist nicht reagiert haben, gehen wir von der Rechtsverbindlichkeit der Inhalte aus …) den Anforderungen an einer erforderlichen Nachforschung genügt, bleibt abzuwarten.

Das zusätzliche Haftungsrisiko ist und bleibt damit beim Linksetzenden. „Na dann frohes Weiterverlinken.“