„Digitales Erbe“, dafür steht seit 2018 symbolhaft der Streit zwischen Facebook und den Eltern einer verstorbenen 15-Jährigen (wir berichteten hier und hier). Die Eltern erhofften sich von der Einsicht in das Facebook-Konto ihrer Tochter Antworten auf mögliche Suizidgedanken. Facebook kam dieser Bitte nicht nach, sperrte gar das Nutzerkonto der Tochter durch Umwandlung in die „Gedenkzustands-Funktion“. Trotz vorhandener Login-Daten wurde der Mutter der Zugriff verweigert. Facebook rechtfertigte das Vorgehen damit, den persönlichen Austausch zwischen Menschen auf Facebook besonders schützen zu wollen. Der BGH entschied 2018 (Az. III ZR 183/17), dass den Eltern Zugang zu dem gesperrten Nutzerkonto gewährt werden müsse.

Dem kam Facebook jedoch nur bedingt nach. Den Eltern übermittelte Facebook lediglich einen USB-Stick mit 14.000 Seiten an PDF-Dokumenten. Das reichte den Eltern nicht, sie wollten sich in das Konto ihrer verstorbenen Tochter einloggen und gingen erneut gerichtlich gegen Facebook vor.

Mit Beschluss vom 27.08.2020 entschied der BGH nun (AZ. III ZB 30/20), dass Facebook den erbenden Eltern einen direkten Zugriff auf das Konto der Tochter ermöglichen müsse. Damit steht den Eltern nun die gleiche Einsicht in das Konto zu wie der verstorbenen Tochter. Lediglich die aktive Nutzung des Kontos ist den Eltern untersagt (vgl. hier).

„Zugang“ zum Konto wird vom BGH so ausgelegt, dass die Erben „in den Herrschaftsbereich des Kontos „hineingehen“ können müssen.“ Die Zurverfügungstellung der PDF-Dokumente werde dem nicht gerecht.