Oftmals verwenden Unternehmen Vorbereitungszeit und Ressourcen auf die Erstellung eines Dokuments. Deshalb wollen viele Unternehmen den Download von Dokumenten auf ihrer Webseite unter die Bedingung stellen, dass der Nutzer seine personenbezogenen Daten angibt. Die erworbenen Daten des Nutzers wollen Unternehmen nutzen, um diese anschließend werblich anzusprechen.
1.1. Kopplungsverbot beachten
Problematisch ist in diesem Zusammenhang das im Datenschutzrecht geltende Kopplungsverbot. Möchte der Nutzer der Webseite ein durch das Unternehmen zur Verfügung gestelltes Dokument herunterladen, so muss er im eingangs dargestellten Fall seine Einwilligung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilen. Somit ist die Einwilligung hier gerade als nicht freiwillig zu bewerten. Folglich kann eine auf diese Einwilligung gestützte Werbemaßnahme auch auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden und ist als unzulässig anzusehen.
1.2. Doch worauf kann die Datenverarbeitung gestützt werden?
Hierüber herrscht Uneinigkeit. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Nutzers auf Grundlage berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO ist mit einem datenschutzrechtlichen Risiko verbunden. Problematisch ist hierbei, dass im Rahmen einer Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen überwiegen. Doch auch wenn im Einzelfall die Interessen des Verantwortlichen überwiegen sollten, sind im Rahmen einer werblichen Ansprache mittels elektronischer Post immer die Vorschriften des UWG neben denen der DSGVO zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Einwilligung grundsätzlich erforderlich. Eine Einwilligung ist nach Art. 7 Abs. 3 UWG nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen entbehrlich.
Ein weiterer denkbarer Ansatz ist eine „transparente Koppelung“, die auch die DSK in ihrem Kurzpapier Nr. 3[1] („Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung“) vertritt. Darin führt sie aus, dass bereits bei Vertragsschluss klar dargelegt werden muss, dass „kostenlose“ Dienstleistungsangebote seitens eines Unternehmens von Nutzern mit ihrer Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlt“ werden. Bereits durch den Download des Dokuments wird ein Vertrag geschlossen. Die Angabe und werbliche Nutzung der personenbezogenen Daten des Nutzers werden als Gegenleistung zum kostenlosen Download ausgestaltet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO. Eine Einwilligung ist hier überhaupt nicht erforderlich.
Eine mit weniger Risiko behafteter Lösungsansatz ist die „Schaffung einer Alternative“, indem der Download entweder „gegen Daten“ oder aber „gegen Geld“ zur Verfügung steht, sodass dem Nutzer ein Wahlrecht zusteht, mit welchem Gegenwert er „zahlen“ möchte.
1.3. Widerrufsrecht
Doch wie ist die Sachlage zu beurteilen, wenn der Nutzer eine werbliche Ansprache nicht mehr wünscht?
Ist eine werbliche Ansprache durch das Unternehmen gegenüber dem Nutzer nicht gewünscht, sollte die Option einer Kündigung des Vertrages zur Verfügung stehen, die gleichzeitig eine werbliche Nutzung der personenbezogenen Daten nach sich sieht.
Die derzeit rechtssicherste Lösung ist eine sog. „Entkopplung“. Dies bedeutet, dass der Download des Dokuments auch ohne die verpflichtende Angabe personenbezogener Daten des Nutzers möglich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt sich auf die IP-Adresse des Nutzers, die während des Download-Vorgangs gespeichert wird. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, da ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Unternehmens besteht, die Funktionalität und Sicherheit ihrer Webseite zu gewährleisten.
Eine endgültige Lösung des Problems bleibt abzuwarten.
[1] https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_3_werbung.pdf, vgl. auch: Gola, in: Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 7 Rn. 31.
Robert
14. Februar 2019 @ 10:02
Was Paul sagt: Unternehmen stecken Zeit, Geld und Mühe in die Erarbeitung von Downloads. Wer dafür keine Daten abgeben möchte, muss sie ja nicht runterladen.
Peter
1. Februar 2019 @ 11:18
Eine endgültige Lösung des Problems bleibt abzuwarten? Was ist denn das „Problem“? Unternehmen können uns nur nocht mit Werbung belästigen, wenn wir es wirklich wollen? Also bitte! Wenn jemand qualitativ hochwertige Inhalte hat, dann muss er eben ein echtes, nachhaltiges Geschäftsmodell entwickeln und nicht die Nutzer vor die Wahl stellen, ob sie lieber am gesellschaftlichen und politischen Willensbildungsprozess teilnehmen oder Eingriffe in ihre Grundrechte und Grundfreiheiten akteptieren wollen .
Nebenbei: In der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom 07.11.2018 fehlt der Passus aus dem Kurzpapier. Die vorherige Rechtauffassung scheint wohl von der Mehrheit der Aufsichtsbehörden abseits Bayern nicht geteilt zu werden.
Paul
1. Februar 2019 @ 10:04
Eine endgültige Lösung des Problems bleibt abzuwarten? Was ist denn das „Problem“? Schnorrer kriegen ihre Sachen nicht mehr umsonst? Also bitte! Wenn jemand seine Daten nicht abgeben will, dann muss er eben mal verzichten. Irgendwelche Downloads sind ja nun auch nicht lebenswichtig. Wenn es um lebenswichtige Dinge geht oder es sich um einen Monopolisten handelt, bin ich dabei.