Die Urlaubssaison neigt sich dem Ende entgegen und die Hotels bzw. Reiseveranstalter planen bereits für die kommende Saison. Neue Fotos und Videos für die Webseite sowie die sozialen Netzwerke kommen da ganz gelegen.
Und so kann es vorkommen, dass die Urlauber:innen in diesen Tagen plötzlich mit einem Fotoshooting auf dem Gelände des Hotels konfrontiert werden, indem hierfür gebuchte Models freundlich in die Kamera lächeln sollen. Dies kann von einfachen Fotos bis hin zu aufwendigen Dreharbeiten mit Kameras und Drohnen reichen und den gesamten Tag einnehmen.
Datenschutz am Urlaubsort
Trotz des sonnigen Wetters und der gelösten Urlaubstimmung gilt für Hotels in der europäischen Region, d.h. beispielsweise auf Mallorca, Kreta oder auch Gran Canaria auch die Datenschutz-Grundverordnung. Und das Datenschutzrecht setzt eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung voraus.
Während die gebuchten Models mutmaßlich einen Vertrag für die Anfertigung und Veröffentlichung dieser Aufnahmen abgeschlossen haben und somit die Vertragserfüllung als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung heranzuziehen ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO), könnte es für weitere, nur indirekt beteiligte Personen wie z.B. das Personal des Hotels oder aber sich im Hintergrund aufhaltenden Urlaubsgäste anders sein. Hier könnte zwar die Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) oder aber das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) in Betracht gezogen werden; beides wäre aber im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.
Das betroffene Personal sollte eine gesonderte, vorab schriftlich erteilte Einwilligung in diese Datenverarbeitung erteilen. Dies erfordert aber auch Transparenz, also unter anderem Informationen zum Umfang der Datenverarbeitung und etwaige Speicherdauer etc. Inwiefern eine echte Freiwilligkeit bei der Erteilung der Zustimmung in einem Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis anzunehmen ist, kann ohnehin diskutiert werden. Gleiches gilt dem mutmaßlichen Ausschluss des Widerrufs der Einwilligung, um als Verantwortlicher zu verhindern, dass einzelne Fotos im Nachgang wieder geändert oder gelöscht werden müssen.
Berechtigtes Interesse?
Mangels vertraglicher Regelung und Freiwilligkeit dürfte für die Datenverarbeitung aller anderen anwesenden Personen, primär den Gästen im Hotel lediglich das berechtigte Interesse des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) greifen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung müsste aber berücksichtigt werden, dass keine überwiegenden berechtigten Interessen der abgebildeten Personen am Ausschluss dieser Datenverarbeitung bestehen. Doch gerade dies scheint der Fall zu sein, wenn Fotos am Pool in klar erkennbaren Freizeitsituationen erstellt werden sollen und die Gäste möglicherweise gerade auf ihrer Liege in Badehose sitzen und ein Stück Kuchen zu sich nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn Kinder oder Familien gerade im Pool schwimmen oder sich in sonstigen privaten Situationen bewegen. All dies geht grundsätzlich den Marketing-Interessen eines Hotels oder Reiseveranstalters vor.
Ungeachtet dessen fordert diese Rechtsgrundlage auch Transparenz und Erkennbarkeit. Die betroffenen Personen müssen einerseits über die Datenverarbeitung umfassend und verständlich informiert werden (z.B. über passgenaue Datenschutzhinweise), andererseits aber auch mit dieser Datenverarbeitung rechnen können.
Bereits die Umsetzung entsprechender Datenschutzhinweise wirft Fragen auf: Wie und auch in welcher Sprache können die betroffenen Personen vor der Datenverarbeitung über das Vorhaben informiert werden? Reicht hier ein Hinweisschild aus oder müssten umfassende Datenschutzhinweise in schriftlicher Form ausgehändigt werden, die unter anderem die Kanäle/Webseiten der Datenverarbeitung, alle Auftragsverarbeiter und auch die Speicherdauer enthalten.
Zudem sind bei Aufnahmen mit einer Drohne, wenn diese in mehreren Metern Höhe über ein Gelände fliegt, kaum erkennbar bzw. könnten eher im Gegenteil: einen Überwachungsdruck ausüben, welchem man sich wohl während des Urlaubs am Pool nicht ausgesetzt sehen möchte. Insofern wäre ein rechtzeitiger Hinweis auf ein gewisses Zeitfenster bzw. den Ort der geplanten Aufnahmen wünschenswert.
Hingegen werden das Hotel wie auch die Fotograf:innen möglicherweise argumentieren, dass die Menschen im Hintergrund nicht erkennbar sind bzw. durch die Bildbearbeitung unkenntlich gemacht werden (z.B. durch das Weichzeichnen oder Ausschneiden). Durch derartige technische Einstellungen könnte dem Datenschutz begegnet werden, so dass eine Personenidentifikation von unbeteiligten Personen unmöglich ist.
Fazit
Insgesamt bestehen datenschutzrechtliche Bedenken zur Rechtmäßigkeit von flächendeckenden Film- und Fotoaufnahmen auf der Hotelanlage, die auch unter Umständen die Urlaubslaune trüben können. Mit einem kleinen Hinweisschild auf die Dreharbeiten ist nicht Genüge getan. Vielmehr sollte rechtzeitig und erkennbar über die Datenverarbeitung in verständlicher Sprache aufgeklärt werden, auch um Rückfragen zu ermöglichen und eventuelle Beschwerden zu reduzieren.
Sofern aber sichergestellt ist, dass bereits bei der Aufnahme keine Personen im Hintergrund erkennbar sind (auch durch Absperrungen / Hinweise), lässt sich das Vorhaben grundsätzlich rechtskonform umsetzen.