Ein am 18.1.2017 durch das Bundeskabinett beschlossener Verordnungsentwurf soll den Einsatz sogenannter Drohnen näher regeln.

Drohnen (englisch: „unmanned aircraft systems“) werden seit einigen Jahren immer stärker im Handel beworben, inzwischen gibt es eine Vielzahl verschiedener Modelle und Ausführungen. Ursprünglich lag der Einsatz von Drohnen im militärischen Bereich, wurde durch die immer günstiger werdenden Anschaffungskosten jedoch vermehrt auf den Freizeitbereich und kommerzielle Zwecke (bspw. in der Gebäudeuntersuchung, Katastrophenschutz oder Logistik) ausgedehnt.[1] Für den Datenschutz werden diese unbemannten Flugkörper dadurch relevant, da sie zumeist mit kleinen mobilen Kameras (sog. Smart Cams) ausgestattet sind,[2] wodurch Aufnahmen an solchen Orten möglich werden, die sonst unerreichbar wären (insbesondere die für Menschen unzugänglichen Bereiche) und an denen eine Kameraaufzeichnung oftmals durch die Betroffenen auch nicht unbedingt erwartet wird (bspw. höhere Stockwerke von Wohngebäuden).

Derzeitiger Rechtsrahmen

Doch obwohl Drohnen im öffentlichen Raum immer häufiger zu beobachten sind, wird sich selten Gedanken über die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung dieser in den Geschäften freiverkäuflichen und oftmals mit Kameras ausgestatteten Flugkörper gemacht.[3] Dabei sind bereits jetzt beim Einsatz von Flugkörpern „nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung“ die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zu beachten.[4] Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Einsatz der Kamera bei Aufnahme von Personen eine Vielzahl an datenschutzrechtlichen Fragen (Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Notwendigkeit und Fristen der Löschung usw.) aufwirft.[5] Doch anders als bei stationären Kameras, die bspw. an Hauseingängen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln angebracht sind und bei denen mithilfe von Hinweisschildern dafür gesorgt werden kann, dass eine Person sich eventuell entscheidet einen anderen Weg oder ein anderes Fahrzeug zu nutzen, bestehen diese Möglichkeiten bei Drohnen nicht. Die Gefahr des Überwachungsdrucks für die betroffenen Personen steigt somit.[6]

Geplante Regulierung

Der Gesetzgeber hat sich nunmehr dieses Problems angenommen. Mit einer am 18.1.2017 im Kabinett beschlossenen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ gibt es einen ersten Ansatz der Regulierung.[7] Hierbei orientieren sich die zu beachtenden Pflichten bei der Nutzung zunächst einmal am jeweiligen Gewicht der Drohnen. Danach ist bei Drohnen von mehr als 250g eine Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers anzubringen, während bei einem Gewicht von mehr als 2kg derjenige, der die Drohne steuert, besondere Kenntnisse nachweisen muss. Größere Drohnen ab 5 kg oder bei einer Höhe des Fluges über 100m, wird zudem die Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde verlangt. Neben der Notwendigkeit schon bei kleinen Drohnen von über 250 g einen Nachweis des Eigentümers erbringen zu müssen, dürfte für den Persönlichkeitsrechtsschutz aber entscheidend sein, dass mithilfe der Verordnung bestimmte Bereiche vom zulässigen Betrieb der Drohnen ausgenommen sind. So darf über sensiblen Räumen (bspw. Schutzgebiete, Einsatzorte der Polizei oder Rettungskräfte, Menschenansammlungen) eine Drohne nicht eingesetzt werden. Zudem dürfen Drohnen, die optische oder akustische Signale bzw. Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen können oder ein Gewicht von über 250 g haben, nicht über Wohngrundstücken eingesetzt werden.

Ausblick

Zurzeit ist noch nicht absehbar wann die Verordnung in Kraft tritt. Sofern aber die Überlegung besteht sich eine Drohne zum privaten oder geschäftlichen Gebrauch in nächster Zeit anzuschaffen bzw. sofern schon eine eingesetzt wird, sollte bedacht werden, dass die aufgezeigten Regulaierungen zumindest in naher Zukunft zu beachten sind und je nach Einzelfall auch schon jetzt durchaus Vorschriften des Luftverkehrsrechts und des Datenschutzrechtes zur Anwendung gelangen. Ob die neuen Regelungen wirklich zu einem „Mehr“ an Persönlichkeitsschutz der Betroffenen führen oder aber nur der Luftraum dadurch ein wenig sicherer wird, bleibt abzuwarten. Voraussichtlich trägt es aber zumindest zur Reduzierung der anzuwendenden Vorschriften bei.

 

[1] Zur Möglichkeit des militärischen Einsatzes siehe unter http://www.spiegel.de/thema/drohnen/ (Abruf 6.3.2017).

[2] Zu Smart Cams näher bei Mester, DuD 2017, S. 186.

[3] Eine Übersicht der schon jetzt relevanten gesetzlichen Grundlagen bei Bischof, DuD 2017, S. 142.

[4] Vgl. Hinweis der Bundesregierung vom 18.1.2017, https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/01/2017-01-18-drohnen-verordnung.html (Abruf am 6.3.2017).

[5] Vorschläge zum datenschutzkonformen Einsatz von Smart Cams am Beispiel von Dashcams bei Wagner/Birnstill/Krempel/Bretthauer, DuD 2017, S. 159.

[6] Zur Gefahr der allumfassenden Überwachung Rose, DuD 2017, S. 137.

[7] Einen Überblick der zu erwartenden Regelungen findet sich in der Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/LF/flyer-die-neue-drohnen-verordnung.pdf?__blob=publicationFile (Abruf 6.3.2017).