Ein Haus am See. Wer träumt nicht davon? Und wer sich diesen Traum erfüllen kann, geht zum Immobilienmakler seines Vertrauens. Damit sich der potenzielle Käufer ein umfassendes Bild seiner neuen Traum-Immobilie machen kann, sollen neben den Räumlichkeiten auch die Umgebung um das Traumobjekt gezeigt werden. Für die umfassenden Aufnahmen vom wunderbaren Panoramablick auf den See oder auf die Berge werden nicht selten Drohnen eingesetzt. Denn die kleinen Flugmaschinen liefern nicht nur hochauflösende Bilder, sondern ersetzen auch kostspielige Helikopterflüge, die früher für solche Aufnahmen erforderlich waren.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind solche Drohnenaufnahmen jedoch mit Vorsicht zu genießen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat nun aufgrund eines konkreten Falls eine Warnung ausgesprochen, dass ein solcher Drohneneinsatz datenschutzrechtliche Konsequenzen haben kann.

Ausgangslage

Im konkreten Fall ging es um das Filmen und das Anfertigen von Fotos eines Hauses, welches zum Verkauf stand. Das Maklerbüro, welches die Immobilie veräußern wollte, setzte ein Drohne ein, um ansprechende Bilder des Grundstücks sowie des Außenbereichs des Hauses anzufertigen. Die Aufnahmen sollten anschließend über die Website bereitgestellt werden. Hierbei überflog die Drohne des Maklers auch das Grundstück eines Nachbarn. (vgl. hier). Der Nachbar war vor Aufnahme der Bilder nicht um Erlaubnis gefragt worden, sodass der Fall an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW herangetragen wurde, welche sich bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Drohnenbildern von Grundstücken äußerte und die Verarbeitung als unzulässig eingestufte.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten richtet sich nach dem Zweck der Verarbeitung. Das Fotografieren oder Filmen von Grundstücken oder Gebäuden könnte sich demnach auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO stützen. Das berechtigte Interesse des Maklers ist es, ansprechende Bilder einer Immobilie anzufertigen, um die Verkaufschancen des Objekts zu erhöhen. Jedoch muss bei der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO immer eine strenge Interessensabwägung vorgenommen werden. Hierbei dürfen das schutzwürdige Interesse oder die Grundrechte und -freiheiten von betroffenen Personen nicht überwiegen.

Im Fall von Drohnenaufnahmen, die unter Umständen über die Grundstücksgrenze hinaus gehen, überwiegen die Interessen der angrenzenden Nachbarn gegenüber den Interessen des Maklers. Das bestätigt auch die LDI NRW. Denn Gärten, Balkone oder Ähnliches sind laut LDI NRW „besondere Rückzugsorte der Bewohner*innen“ und darüber hinaus könnten „Makler*innen […] zum Beispiel auf Lagepläne oder innerhäusige 3D-Aufnahmen zurückgreifen“. Demnach fällt die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO weg. Es verbleit somit nur die Einwilligung des Nachbarn nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO als Rechtsgrundlage. Makler können den Drohneneinsatz und die damit einhergehenden Bildaufnahmen nur rechtmäßig einsetzen, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung durch die betroffenen Personen, hier den Nachbarn, eingeholt wird. Die LDI NRW wies darauf hin, dass darüber hinaus, „eine ausdrückliche Zustimmung derjenigen erforderlich [ist], deren Grundstücke überflogen und abgelichtet werden“.

Ebenso verweist die LDI NRW bei der Verwendung von Drohnen und der Nutzung von Drohnenaufnahmen, auf das Positionspapier „zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen“ (Stand 16.01.2019) der DSK.

Die LDI NRW betonte aber auch, dass der Einsatz von Drohnen eine Weiterentwicklung im Immobilienmarkt bedeutet und der Datenschutz dies per se nicht unterbinden will. Makler sollten sich jedoch im Klaren sein, dass zwischen einem zeitgenössischen Hilfsmittel und dessen „Nutzung allerdings […] ein paar Spielregeln [einzu]halten[sind].“

Abschließende Bemerkung

Zweifelsfrei ist festzuhalten, dass Drohnen eine enorme Zeit- sowie Kostenersparnis für Makler sind. Der Einsatz von Drohnen soll Maklern daher nicht per se verwehrt sein. Dennoch sollten Makler bei der Drohnennutzung den Datenschutz und auch andere Gesetzesnormen nicht außer Acht lassen. Denn es ist eine schmale Gratwanderung zwischen einer Arbeitserleichterung und der Einhaltung von datenschutzrechtlichen als auch strafrechtlichen Belangen. Insbesondere, dass sich erstmals eine Aufsichtsbehörde mit diesem Thema beschäftigt hat, zeigt, dass Makler bei Einsatz von Drohnen und insbesondere beim Filmen von Grundstücken die geltenden Gesetze im Hinterkopf behalten und beachten sollten. Sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass Nachbargrundstücke beim Filmen miterfasst werden, sollte zuvor eine Einwilligung aller Nachbarn eingeholt werden. Denn was jetzt nur eine Warnung war, kann morgen schon für manchen Makler zu einem Bußgeld führen.