Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es bereits erste Abmahnungen findiger Anwälte aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO. Dabei ist es unter Juristen strittig, ob solche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb überhaupt zulässig sind. Doch diese Streitfrage hilft Betroffenen, denen eine Abmahnung zugeht wenig. Bevor nicht die ersten Gerichtsurteile vorliegen kann sich niemand in Sicherheit wiegen.
Die Unionsfraktion plant Medienangaben zu Folge solche Abmahnungen durch eine Gesetzesänderung zumindest innerhalb einer Frist von einem Jahr gesetzlich zu verbieten. „Bei der Umstellung auf die Erfordernisse des neuen Datenschutzrechts sind unbewusste Verstöße nicht gänzlich zu vermeiden“, sagte die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), der Tageszeitung Die Welt. Dies dürfe nicht für eine teure Abmahnwelle missbraucht werden.
Die Unionsfraktion will den Gesetzestext zur Einführung einer Musterfeststellungsklage um eine entsprechende Passage, wonach eine Abmahngebühr innerhalb einer Übergangs- bzw. Schonfrist, nicht erhoben werden darf, ergänzen. Der Vorteil hierbei ist, dass sich dieses Gesetz bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet und bereits am 6. Juli im Bundestag verabschiedet werden soll.
Ob die Unionsfraktion mit ihrem Vorstoß Erfolg haben wird ist unklar. Der Koalitionspartner gibt sich zurückhaltend. Man werde sich den Vorschlag ansehen, heißt es von der SPD.
Hydrodendron
30. Juni 2018 @ 3:56
Hallo, mal angenommen ich bekäme jetzt von einer bekannten Abmahnkanzlei eine kostenpflichtige Abmahnung, weil eine Logging-Bude eindeutig meine IP-Adresse bei einer Urheberrechtsverletzung durch Tauschbörsennutzung ermittelt haben will, und ich solle mit einer sehr kurzen Fristsetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, um so einen noch viel teureren Gerichtsprozess zu vermeiden und ich durch diese Verpflichtung eine angeblich in meinem Sinne außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ich könnte doch dann auf Grundlage des DSGVO die Kanzlei, die Logging-Bude und den Kontentverwerter jeweils direkt anschreiben und sie nachdrücklich auffordern alle meine persönlichen Daten, wie Name, Wohnanschrift, IP-Adresse und alle sonstigen über mich ermittelten Informationen sofort unwiederbringlich zu löschen. Wäre solch ein Szenario theoretisch denkbar? Die Abmahner müssten sich doch dann vor Angst nass machen oder habe ich da was übersehen? Aber auch so eine „freiwillig“ abgegebene, möglicherweise modifizierte Unterlassungserklärung, das wären doch auch persönliche Daten von mir, wo ich doch jederzeit das Recht hätte, die Löschung zu verlangen.
Oder irgendein Inkassounternehmen hat plötzlich 20 Jahre alte Schulden vom vorherigen Gläubiger übernommen bzw. ihm den Titel abgekauft, die könnte ich doch dann auch durch das DSGVO dazu zwingen meine Daten sofort zu löschen und auch die Verarbeitung meiner Daten ohne meine ausdrückliche Zustimmung zu unterlassen.
Könnte ich nicht dann meinerseits die Abmahner und die Inkassounternehmen mit Gegen-Abmahnungen abmahnen und sie dazu auffordern mir strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen zu unterschreiben, um jeglichen weiteren Verstoß gegen die DSGVO rechtssicher auszuschließen?
Aber dann könnten die mich doch auch wieder dazu zwingen ihre Daten sofort zu löschen usw., da könnte man doch echt irre werden.
Freimauermann
25. Juni 2018 @ 10:49
Genossen lieben die Regulierung und Bevormundung. Von dort wird nicht zugunsten der Freiheitsliebenden kommen. Im Gegenteil.
Anonymous
14. Juni 2018 @ 13:43
Leider wurde der Vorstoß bereits abgeschmettert.
Daniela Windelband
14. Juni 2018 @ 14:08
Ja, vielen Dank. Unser Update erscheint morgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Böhme
14. Juni 2018 @ 11:06
Wenn die SPD wieder gewählt werden möchte, sollte sie einer Frist zustimmen!
Peter Näßler
12. Juni 2018 @ 19:01
Ich hoffe, die SPD lässt sich hierzu ebenfalls etwas einfallen. Das ist dringend geboten!