Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es bereits erste Abmahnungen findiger Anwälte aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO. Dabei ist es unter Juristen strittig, ob solche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb überhaupt zulässig sind. Doch diese Streitfrage hilft Betroffenen, denen eine Abmahnung zugeht wenig. Bevor nicht die ersten Gerichtsurteile vorliegen kann sich niemand in Sicherheit wiegen.

Die Unionsfraktion plant Medienangaben zu Folge solche Abmahnungen durch eine Gesetzesänderung zumindest innerhalb einer Frist von einem Jahr gesetzlich zu verbieten. „Bei der Umstellung auf die Erfordernisse des neuen Datenschutzrechts sind unbewusste Verstöße nicht gänzlich zu vermeiden“, sagte die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), der Tageszeitung Die Welt. Dies dürfe nicht für eine teure Abmahnwelle missbraucht werden.

Die Unionsfraktion will den Gesetzestext zur Einführung einer Musterfeststellungsklage um eine entsprechende Passage, wonach eine Abmahngebühr innerhalb einer Übergangs- bzw. Schonfrist, nicht erhoben werden darf, ergänzen. Der Vorteil hierbei ist, dass sich dieses Gesetz bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet und bereits am 6. Juli im Bundestag verabschiedet werden soll.

Ob die Unionsfraktion mit ihrem Vorstoß Erfolg haben wird ist unklar. Der Koalitionspartner gibt sich zurückhaltend. Man werde sich den Vorschlag ansehen, heißt es von der SPD.