Auch wenn es manchmal schmerzlich ist. Wir müssen aus unseren Fehlern lernen. Auch der Datenschutz und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt uns nicht davor.

Diese Lektion mussten ein Berliner Schüler kürzlich lernen. Er und seine Eltern hatten gerichtlich unter Berufung auf die DSGVO die Bereinigung der Schülerakte gefordert. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) in einem Eilverfahren abgewiesen.

Hintergrund

Die Schülerakte des Jungen enthält mehrere Eintragungen. So musste der Schüler im Schuljahr 2018/2019 eine Schule nach einem Gewaltvorfall verlassen. An der aktuellen Schule kam es auch zu mehreren Vorfällen, die in die Akte aufgenommen wurden. Der Schüler und seine Eltern halten die Akte für fehlerhaft und diskriminierend. Nun möchte der Schüler auf eine Privatschule wechseln und befürchtet, dass seine Aufnahme an dieser Schule durch die Eintragungen in seiner Schülerakte gefährdet sein könnte. Aus diesem Grund fordert er, unter Berufung auf die DSGVO, die Entfernung einiger Seiten seiner Schülerakte.

Entscheidung des Gerichts

Das VG Berlin hebt hervor, dass die DSGVO einen Löschanspruch nur dann vorsehe, wenn die Daten unrechtmäßig erhoben wurden, der Zweck, für den sie erhoben wurden nicht mehr besteht und die Speicherung nicht weiter erforderlich ist. Genau dies ist trifft nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht zu. „Die Daten seien weiter notwendig. Die Schuldatenverordnung des Landes Berlin sehe ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen.“ Auch seien die nicht unrechtmäßig erhoben und verarbeitet worden.