Zur Bekämpfung des Corona-Virus aber auch zur Aufrechterhaltung der Versorgung in elementaren Einrichtungen, insbesondere im Gesundheitswesen, hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verschiedene neue Regelungen erlassen.

So dürfen Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie ihren Impf- oder Genesenenstatus Ihrem Arbeitgeber gegenüber offenlegen (§ 28b IfSG; sog. 3G-Regelung).

Speziell für Einrichtungen des Gesundheitswesens muss ab dem 15. März 2022 die Voraussetzung „geimpft“ oder „genesen“ vorliegen (2G-Regelung). Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt oder erfolgt die Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht, hat der Arbeitgeber diesen Umstand dem Gesundheitsamt zu melden. Dieses hat dann die Möglichkeit, ein Betretungs- oder Berufsausübungsverbot gegenüber der betroffenen Person auszusprechen. Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidungen gelten also unverzüglich (20a IfSG).

Aus diesen Pflichten folgt im Umkehrschluss das Recht des Arbeitgebers, die entsprechenden (besonderen Kategorien) personenbezogener Daten zu verarbeiten. Für das Gesundheitswesen ist hier auch der § 23a IFSG zu erwähnen.

Kommt der Arbeitgeber seiner Kontroll- und Dokumentationspflicht nicht nach, kann dieses Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000 EUR geahndet werden (§ 73 IfSG).

Kontrollpflicht richtig umsetzen

Der einfachste Weg wäre, wenn der Arbeitgeber Personen mit der Kontrolle und Dokumentation des Impf- oder Genesenenstatus betraut und diese Personen den Impfausweis kontrollieren, kopieren und die Kopie zur Akte nehmen.

Allerdings ist der einfachste Weg nicht immer auch datenschutzkonform. Das Erstellen von Kopien kollidiert mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Dieser erlaubt ausschließlich die Verarbeitung der Daten, die zwingend für die Erfüllung des Zwecks der Datenverarbeitung erforderlich sind. Das werden bei der Impf- und Genesenenstatuskontrolle neben den Stammdaten (insbesondere Vor- und Nachname) die Erreichung des vollständigen Impfschutzes mit Anzahl und Datum der Impfungen sowie Datum der Genesung sein. Art des Impfstoffes, Chargennummer oder Angaben zur impfenden Person sind hierbei nicht relevant. Diese Angaben werden aber (mit)verarbeitet, wenn Kopien erstellt werden.

Datenschutzkonform ist die Verwendung eines Formulars (digital oder analog), in dem lediglich die oben genannten erforderlichen Daten aufgenommen werden, nachdem das Ausweisdokument (idealer Weise im 4-Augen-Prinzip) eingesehen wurde. Anschließend ist das Ausweisdokument der mitarbeitenden Person zurückzugeben. Die Dokumentation ist (egal ob analog oder digital) zugriffsgeschützt aufzubewahren und darf nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sein.

Fazit

Bestimmte Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Impfstatus zu kontrollieren und die Kontrollergebnisse zu dokumentieren.

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, können Bußgelder ausgesprochen werden.

Bei der Dokumentation ist die Erstellung von Kopien, beispielsweise des Impfausweises unzulässig. Vielmehr ist eine Sichtkontrolle und die Dokumentation des Impf- oder Genesenenstatus vorzunehmen.