Fluggastdaten, im englischen Passenger Name Record, PNR – der Name klingt unscheinbar, doch seit Jahren sorgen die drei Buchstaben für mächtigen Wirbel.

Hintergrund

Die EU-Richtlinie 2016/681 verlangt von ihren Mitgliedstaaten Fluggesellschaften zu verpflichten, Daten zu ihren Fluggästen, die in die und aus der EU fliegen, an staatliche Stellen zu melden. Deutschland hat diese Richtlinie durch das Fluggastdatengesetz (FlugDaG) in nationales Recht umgesetzt und dabei die Meldepflicht auf alle internationalen Flüge ausgeweitet. Wer mit dem Flugzeug aus dem Ausland nach Deutschland fliegt, hier zwischenlandet, oder aber ins Ausland reist, dessen Daten werden an die Fluggastdatenzentralstelle, das Bundeskriminalamt übermittelt.

Seit knapp zwei Jahren (Mai 2018) werden auf dieser Grundlage Daten wie Name, Geburtsdatum, Namen der Begleitpersonen, die zum Kauf des Tickets verwendeten Zahlungsmittel, Anschrift und Kontaktangaben, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter und vieles mehr von den Fluggesellschaften an das Bundeskriminalamt übertragen. Diese Daten werden u.a. automatisch mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Auch werden Reiserouten nach auffälligen Mustern durchsucht. Nach sechs Monaten werden die Datensätze pseudonomisiert, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder personalisiert werden (§5 Abs. 2FlugDaG). Die Datensätze werden insgesamt für fünf Jahre beim Bundeskriminalamt gespeichert.

Ist das mit den Grundrechten vereinbar?

Viele Menschen sehen in diesem Vorgehen einen massiven Eingriff in ihre Grundrechte und stufen diese Rasterfahndung als unzulässig ein. Initiiert von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), haben mehrere Personen u.a. vor dem Amtsgericht Köln gegen den automatisierten Transfer von Fluggastdaten durch die Lufthansa an das Bundeskriminalamt geklagt.

Am vergangenen Montag hat das Amtsgericht Köln nun mit einem Beschluss dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Eingriff in die Grundrechte durch die Übermittlung der PNR gegen die Europäische Grundrechtecharta verstößt. Eine ähnliche Frage hat bereits der belgische Verfassungsgerichtshof dem EuGH vorgelegt.