Im aktuellen Newsletter des AOK-Verlages beschäftigt sich unser Mitarbeiter Sven Venzke-Caprarese mit den Hintergründen und praktischen Folgen der EuGH-Entscheidung zur Speicherung von IP-Adressen durch Websitebetreiber aus Oktober 2016:

Viele Websitebetreiber mussten bereits in der Vergangenheit von der Personenbeziehbarkeit der IP-Adresse ausgehen, da eine solche von den Datenschutzaufsichtsbehörden seit Jahren bejaht wurde.

Sofern Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit allerdings ein kategorisches Verbot der Speicherung von IP-Adressen vertraten, wird sich dieses nach dem Urteil des EuGH nicht mehr aufrechterhalten lassen.

Die Umstände, in denen eine Speicherung von IP-Adressen zulässig ist, wird zwar vom BGH nun konkret bewertet werden müssen. Möglicherweise werden hierbei aber auch die Stellungnahmen von Datenschutzaufsichtsbehörden relevant werden, die in der Vergangenheit von der Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen ausgingen. Eine solche Zulässigkeit wurde z. B. von einigen Aufsichtsbehörden für die streng zweckgebundene Speicherung aus Gründen der Sicherheit bejaht, sofern die Dauer sieben Tage nicht überschritt.

Im aktuellen Newsletter des AOK-Verlages wird in diesem Rahmen insbesondere auch auf Stellungnahmen

  • des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht
  • der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
  • des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

eingegangen.

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