In seinem Tätigkeitsbericht zum Jahr 2020 berichtete das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) über regelmäßige Beschwerden von Mietenden, deren Kontaktdaten, wie Handynummer oder E-Mail-Adresse, von der vermietenden Person an Handwerksunternehmen mitgeteilt wurden (wir berichteten).

Im Ergebnis ist es grundsätzlich legitim, dass Vermietende die Kontaktdaten von Mietenden für die direkte Kommunikation an ein Handwerksunternehmen, welches die Reparaturen vornehmen soll, weitergeben. Im Idealfall wird vor Abschluss eines Mietvertrages jedoch die Einwilligung der mietenden Person zur Datenweitergabe eingeholt bzw. wird auf das berechtigte Interesse zur Datenweitergabe hingewiesen. Zusätzlich ist auf die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung und ein etwaiges Widerspruchsrecht hinzuweisen, sollte die vermietende Person die Datenweitergabe auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) stützen.

Die Problematik hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Saarland (LfDI Saarland) in ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht zum Jahr 2021 (30. TB, 4.23.1) aufgegriffen und fortgeführt. Bei der Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe auf Grundlage eines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sei es auch entscheidend, inwieweit die Mietpartei, deren Daten weitergegeben wurden, bei der Reparatur entscheidend mitwirken kann.

Befinden sich die Ursachen von Beeinträchtigungen und Schäden außerhalb der Einflussmöglichkeit der betroffenen Mietenden, bspw. in verschlossenen Heizungsräumen oder sonstigen Räumen mit technischen Anlagen, zu denen die Mietenden mangels Schlüssel keinen Zutritt haben, scheidet eine Datenweitergabe aus.

In diesen Fällen kann durch die Datenweitergabe der verfolgte Zweck der Beseitigung einer technischen Störung oder die Reparatur eines Defekts nicht erreicht werden. Betreten können die Räume mangels Schlüssel weiterhin weder Mietende noch Handwerkende. Es fehlt an der Erforderlichkeit der Datenweitergabe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Diese ist mithin unzulässig.

Fazit

Die ergänzenden Ausführungen der LfDI Saarland zeigen, dass vor einer Datenweitergabe genau geprüft werden muss, ob diese der Zweckerreichung dient. In den zugrundeliegenden Fällen wurden die Vermietenden, als datenschutzrechtlich Verantwortliche, von der LfDI nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO verwarnt.