Die datenschutzrechtlichen Anforderungen zur Datennutzung für werbliche Zwecke sind kompakt in § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zusammengefasst. Nur gelegentlich muss ein Blick in andere Gesetze, beispielsweise § 7 UWG, geworfen werden. Die einzelnen Bestimmungen des sehr umfangreichen § 28 Abs. 3 BDSG stellen Werbetreibende und Beworbene regelmäßig vor Schwierigkeiten. Was ist erlaubt, was verboten? Der Düsseldorfer Kreis hat in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Werbung und Adresshandel“ Stellung genommen und in mehreren Punkten Anwendungshinweise formuliert.

Die Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden können hier abgerufen werden. Zu einigen Punkten im Einzelnen:

2.2 Verfall von Einwilligungen

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum UWG (LG München, AZ: 17 HK O 138/10) ist davon auszugehen, dass eine Einwilligung nach 17monatiger Nichtnutzung verfällt.

3.6 Nutzungsdauer von Listendaten aus rechtsgeschäftlichen und –ähnlichen Schuldverhältnissen

Eine konkrete Frist wurde vom Gesetzgeber nicht beschlossen. Die Nutzungsdauer soll sich daran bemessen, ob noch eine Erforderlichkeit  für die weitere werbliche Nutzung der Daten nachvollziehbar dargelegt werden kann. Zur Bestimmung der Erforderlichkeit wird auf den Regelungsinhalt der Löschfrist des § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG verwiesen.

Mit anderen Worten: Sobald der Zweck der Datenspeicherung, entfällt, entfällt auch deren Nutzung für Werbezwecke.

3.9. Nutzen und Speichern von E-Mail-Adressen und Telefonnummern

E-Mail-Adressen, die unmittelbar von einem Bestandskunden erhoben wurden, dürfen gespeichert und für Werbezwecke genutzt werden, sofern die zusätzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. Andernfalls überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen (§ 28 Abs. 3 S. 6 BDSG). Dies gilt sowohl für Verbraucher als auch im B2B-Bereich.

Auch die Nutzung der Telefonnummer für werbende Zwecke gegenüber Verbrauchern steht unter dem Vorbehalt der ausdrücklichen Einwilligung. Im B2B-Bereich sind die Grenzen etwas offener – hier reicht eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen. Diese liegt grundsätzlich vor, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

5.2 Umsetzungsfrist bei Werbewidersprüchen

Grundsätzlich sind Werbewidersprüche unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, umzusetzen. Sind konkrete Werbeaktionen bereits angelaufen und befinden sich die Daten des Betroffenen bereits in der technischen Verarbeitung, ist es für das werbende Unternehmen regelmäßig unzumutbar, den Werbewiderspruch noch umzusetzen. Da dem Betroffenen in der Regel nicht bewusst ist, dass eine Werbeaktion unaufhaltsam angelaufen ist, sollte in einem Antwortschreiben mitgeteilt werden, dass (1) der Widerspruch eingegangen ist und beachtet wird und (2) in einem möglichst konkret zu benennenden Zeitraum auf Grund bereits initiierter Werbeaktionen noch mit der Zustellung von Werbesendungen gerechnet werden muss.