Smart-TVs erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, nicht zuletzt als Weihnachtsgeschenk. Im Gegensatz zu herkömmlichen Fernsehern versteht man hierunter Geräte, die eine Verbindung zum Internet ermöglichen und damit sowohl eine lineare Rundfunk- als auch eine nicht-lineare Internetnutzung zulassen. Die nicht-lineare Internetnutzung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht interessant, da sie anders als in der Vergangenheit mittels eines Rückkanals dem Nutzer beispielsweise die Möglichkeit gibt, personalisierte Zusatzinformationen zu erhalten, Video-on-Demand-Angebote zu nutzen oder in sozialen Netzwerken aktiv zu sein. Beim konventionellen Fernsehen blieb der Zuschauer bislang anonym.

Experten gehen davon aus, dass im Jahr 2016 über 20 Mio. Smart-TVs in deutschen Privathaushalten einen direkten Internetzugang haben werden. In Deutschland werden die Smart-TVs über den sog. Hybrid broadcast standard (HbbTV) betrieben, der 2010 vom European Telecommunications Standards Institute als offener Standard zur Verbindung von Rundfunk- und Breitbandinhalten anerkannt wurde. Dabei wird die URL einer HbbTV-Anwendung von den Sendeanstalten übertragen und vom Smart-TV geladen und ausgewertet. Näheres zur Funktionsweise von HbbTV finden Sie auch in einem früheren Beitrag.

HbbTV-Dienste werden inzwischen von allen großen deutschen Fernsehsendern angeboten. Nutzer können die HbbTV-Anwendungen aus dem laufenden Fernsehprogramm heraus starten. Außerdem kann der Nutzer im Browser des Smart-TV Internet-Adressen eingeben. Von den Fernsehsendern werden zur Analyse des Zuschauerverhaltens vielfach Cookies eingesetzt, wobei „Google Universal Analytics“ häufig als externer Trackingdienst dient.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Die interaktiven Nutzungsmöglichkeiten von Smart-TVs werfen zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen auf. Die Rückkanalfähigkeit von HbbTV-Sendern lässt es zu, Fernsehgewohnheiten und –zeiten oder das Surfverhalten zur Erstellung von Nutzerprofilen und zum Zweck personalisierter Werbung zu erfassen und auszuwerten. Bei der Nutzung der Smart-TVs werden somit in vielerlei Hinsicht personenbezogene Daten der Nutzer erhoben. Dies geschieht sowohl bei der Anmeldung bzw. Registrierung wie auch bei der Nutzung selbst. Die Daten betreffen Lieblingsprogramme und Internetdienste, Suchbegriffe oder die Nutzungsdauer hinsichtlich einzelner Sender oder Sendungen. Verbunden mit der IP-Adresse des Nutzers oder im Fall einer Anmeldung bzw. Registrierung mit dem Smart-TV-Nutzerkonto können für die Werbewirtschaft wertvolle Zuschauerprofile angelegt werden. Die Fernsehsender können darüber hinaus das Medienverhalten analysieren, um ihre Sendeprozesse zu optimieren.

Die Auswertung des Nutzerverhaltens unterfällt den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG). Gemäß § 12 Abs. 1 TMG besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit dies gesetzlich erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat.

Als Erlaubnistatbestand zur Erhebung von Nutzungsdaten kommt § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG in Betracht, wonach personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Bei der Erforderlichkeit kommt es immer auf die konkrete Nutzung des Smart-TV an. Wird z.B. ein zahlungspflichtiges Online-Angebot gebucht, kann die Erhebung der Nutzungsdaten zu Abrechnungszwecken im Einzelfall erforderlich sein.

Die Stiftung Warentest hat festgestellt, dass in vielen Fällen Smart-TVs Daten an Google übermitteln. Hierbei werden durch das Tool „Google Universal Analytics” anonyme Nutzerdaten aus dem Surfverhalten mit weiteren Daten, wie der MAC-Adresse des Fernsehers oder mit Anmeldedaten für Google-Dienste zu Analysezwecken verbunden. Diese Datenübermittlung wäre nur zulässig, wenn die Daten vollständig anonymisiert sind oder der Nutzer zuvor seine Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt hat.

Opt-in-Lösung

§ 13 Abs. 1 TMG verpflichtet den Diensteanbieter spätestens bei Beginn der Nutzung zu einer umfassenden und transparenten Information zur Datenverarbeitung. Dabei muss der Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die mögliche Verarbeitung in Drittstaaten aufgeklärt werden. Den Nutzern sollte zumindest in den Browsereinstellungen des Geräts die Möglichkeit gegeben werden, technisch die Verwendung von Cookies auszuschalten. Wenn die Diensteanbieter bei Smart-TVs insbesondere durch den Einsatz von Cookies Daten erheben, sollte dies im Wege einer Opt-in-Lösung geschehen, was vielfach nicht der Fall ist. Smart-TVs werden häufig von den Herstellern mit einer Grundeinstellung ausgeliefert, die die Datenweitergabe erlaubt. Daher muss sich der Nutzer zunächst mit der Menüführung des Fernsehers vertraut machen, um die Datenweitergabe zu deaktivieren. Oftmals sind sich Nutzer dabei nicht der Tatsache bewusst, dass wegen der Rückkanalfähigkeit der Geräte Daten zu ihrem Fernsehverhalten übermittelt werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedarf es somit einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung des Nutzers in die Nutzung der HbbTV-Anwendungen des Smart-TVs. Diese muss jederzeit widerrufen werden können.

Fazit

Mit einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung im Sinne einer Opt-in-Lösung wäre die Nutzung der HbbTV-Anwendungen datenschutzrechtlich grundsätzlich möglich. Hierfür müssten aber die Menüs der Smart-TVs so gestaltet sein, dass die Datenschutzeinstellungen der Geräte leicht auffindbar sind. Ebenso sollten sich die Hersteller der Smart-TVs dazu verpflichten, bereits bei der Herstellung die Grundsätze der Datensparsamkeit im Sinne eines Privacy by Design-Ansatzes zu beachten. Insgesamt sollten die Nutzer die Möglichkeit haben, Smart-TVs stets anonym zu nutzen.

Daten- und Verbraucherschützer sehen Smart-TV-Anwendungen sehr kritisch. Bislang haben sich Gerichte und Behörden noch nicht zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Smart-TVs geäußert. Ebenso bleibt abzuwarten, ob sich die rechtliche Bewertung durch die geplante europäische Datenschutzgrundverordnung ändern wird. Bis dahin wäre eine Selbstverpflichtung der Sender und Diensteanbieter ein gangbarer Weg.