In einem interessanten verwaltungsrechtlichen Verfahren ging es um die zentrale Frage, ob eine deaktivierte Videokamera in einem Parkhaus in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt und ob darüber hinaus die Aufsichtsbehörde im Datenschutzrecht zur Anordnung des Abbaus einer abgeschalteten Überwachungskamera ermächtigt ist (wir berichteten bereits über die Entscheidung in der Vorinstanz).

Das OVG Rheinland-Pfalz entschied nun mit Urteil vom 25.06.2021 (Az. 10 A 10302/21), dass bei einer ausgeschalteten Videokamera keine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinde und somit die DSGVO hierauf keine Anwendung fände.

Auszug aus dem Urteil:

„Zwar handelt es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO. Jedoch werden von der streitgegenständlichen Kamera 01 keine Daten (mehr) verarbeitet. Denn die in Ziffer 2 des Bescheids vom 23. November 2018 angeordnete Einstellung des Betriebes dieser Kamera ist, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, der Kläger diesbezüglich die Zulassung der Berufung nicht beantragt und sich auch der Berufung des Beklagten nicht gemäß § 127 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – angeschlossen hat, bestandskräftig geworden. Ist die Kamera ausgeschaltet, findet – da Anhaltspunkte für einen fortdauernden und der Verfügung widersprechenden Betrieb nicht vorliegen und auch vom Beklagte nicht vorgetragen werden – eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt. Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist im Hinblick auf die bloß vorhandene, aber deaktivierte Kamera nicht eröffnet (vgl. Polenz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Anhang 1 zu Art. 6 Rn. 43; ebenso: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, 17. Juli 2020, Nr. 1.1, S. 5).“

Dies ist auch konsequent und in der Sache richtig, da die bloße Installation einer deaktivierten Videokamera keine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Ziffer 2 DSGVO darstellt, selbst wenn dieser Begriff und insbesondere der Anwendungsbereich der DSGVO relativ weit zu verstehen ist. Auch der oft vorgetragene „Überwachungsdruck“, der durch erkennbare Kameras entsteht und sich auch auf das Verhalten der Menschen auswirkt, begründet keine Anwendung des Datenschutzrechts.

Vielmehr könnte dies im Wege des Zivilrechts aufgelöst werden durch entsprechende Rechte der betroffenen Personen, was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Des Weiteren hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 (lit. f) DSGVO ermächtigt war, neben dem bereits ausgesprochenen und rechtskräftig gewordenen Verbot der Verarbeitung durch diese Kamera auch noch den Abbau der stillgelegten Kamera anzuordnen. Dies wäre quasi ein „Mehr“ an Maßnahme zu dem Verbot der Videoüberwachung.

Hier führt das Gericht aus, dass sich eine solche Ermächtigung nicht aus der DSGVO ergibt, selbst wenn von dieser Kamera ein Überwachungsdruck ausgeht oder selbige jederzeit wieder aktiviert werden könnte. Auch diese lesenswerte Argumentation ist konsequent und orientiert sich an der Entscheidung aus der Vorinstanz.