Viele Internetnutzer werden sich über den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) freuen, wonach das Setzen sogenannter framender Links keinen Urheberrechtsverstoß darstellt.

Die europäischen Richter haben entschieden (EuGH, Beschl. V.  21.10.2014, Az. C-348/13), „dass die Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig ist, wenn das Video ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers auf einer Videoplattform veröffentlicht wurde“ (vgl. hier). Nach ihrer Ansicht wird in diesem Fall durch das Framen kein neues Publikum angesprochen, und auch die Art der Wiedergabe bleibt gleich. Somit stellt das Framen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar.

Der Beschluss hat jedoch nicht zur Folge, dass dem Framing keinerlei Schranken mehr gesetzt sind. Auch wenn mit einem Framing in einem konkreten Fall keine Urheberrechte verletzt werden, bedeutet das nicht, dass hierdurch nicht gegebenenfalls andere Rechtspositionen, wie z.B. Persönlichkeits-, Marken- oder Wettbewerbsrechte in Mitleidenschaft gezogen werden können.