Bald ist es wieder soweit. Viele Kinder werden eingeschult bzw. wechseln auf eine weiterführende Schule. Das Ereignis wird häufig als Familienfeier zelebriert und alle freuen sich über den neuen Lebensabschnitt.

(Neue) Schule = Neustart?

Oftmals soll der neue Lebensabschnitt auch als Neuanfang dienen. Umso ernüchternder ist es dann, wenn die Lehrkräfte der neuen Schule über Ereignisse mit dem Schüler oder dessen Eltern aus der abgebenden Einrichtung informiert sind. Hier stellt sich die Frage: Welche Daten erhält die neue Schule von wem über die neuen Schüler?

Eigentlich ist die Sache ganz klar. Dem Direkterhebungsgrundsatz folgend werden bei der Anmeldung persönliche Daten wie Name, Alter, Adresse etc. erhoben. Je nach Bundesland werden bei einem Wechsel auf eine weiterführende Schule auch die Leistungsdaten, sprich Zeugnisnoten von der abgebenden Einrichtung an die aufnehmende Schule weitergegeben. In einigen Ländern gibt es verpflichtende oder nichtverpflichtende Grundschulempfehlungen, denen lediglich zu entnehmen ist, welche Schulform die Grundschule für das jeweilige Kind empfiehlt.

Soweit so gut. Doch wie sieht es mit weiteren, persönlichen Angaben über ein Kind aus? In vielen Regionen Deutschlands finden sogenannte Übergabegespräche zwischen Kindergärten und Grundschulen bzw. Grund- und weiterführenden Schulen statt. Ziel diese Gespräche ist es, gezielte Förderungen weiterzuführen und den zukünftigen Lehren wie Schülern den Start zu erleichtern. Zu beachten ist hierbei, dass die Weitergabe solcher persönlichen Informationen zwingend (!) die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erfordert. Denn bei solchen Gesprächen werden nicht selten Informationen über besondere familiäre Situationen, Auffälligkeiten im emotionalen Bereich, Informationen über Medikamente, Bettnässen, Förderbedarf, Empfehlungen wer mit wem in eine Klasse kommen sollte bzw. von welchen Konstellationen eher abgeraten wird etc. ausgetauscht.

Das dem leider nicht immer so ist, ist dem aktuellen Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen (Seite 57) zu entnehmen.

Sollten Sie von dem Kindergarten bzw. der Grundschule Ihrer Kinder nicht um eine Erlaubnis zur Weitergabe von Informationen gebeten werden, haken Sie doch einfach einmal nach. Bei allen guten Gründen für die Weitergabe von Informationen haben Sie auch das Recht, diese Weitergabe zu untersagen.