Seit dem 1.1.2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft. In diesem Zusammenhang kommt es zunehmend vor, dass Unternehmen von Subunternehmen nicht nur entsprechende Erklärungen zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes verlangen. Verstärkt ist auch die Praxis zu beobachten, dass sich Unternehmen vertraglich die Einsicht in Arbeitsverträge des Subunternehmens zusichern lassen, auch wenn derartige Einsichtsrechte gemäß § 15 Satz 1 Ziff.1 Mindestlohngesetz ausschließlich Behörden eingeräumt werden. Das Thema ist nicht ganz neu – bereits im Februar hatten wir uns ausführlich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Einsicht in Arbeitsverträge oder Gehaltslisten zulässig ist.
Als Rechtsgrundlage einer Einsicht in Arbeitsverträge oder Gehaltslisten kommt – wenn überhaupt – nur § 28 Abs. 2 Nr. 2a) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht, sofern die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftraggebers (hier als Dritter) erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Wie sieht es mit der Abwägung der jeweiligen Interessen konkret aus?
Zwar werden im Falle einer Einsicht in Arbeitsverträge Persönlichkeitsrechte der beim Subunternehmen beauftragten Arbeitnehmer in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Dennoch ist aus unserer Sicht § 13 Mindestlohngesetz mit Verweis auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz entscheidend: „Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.“ Diese verschuldensunabhängige Haftung, die per se eintritt, sobald ein Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, dürfte bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Auslegung des § 28 Abs. 2 Nr. 2a) BDSG ausschlaggebend sein. Eine vertragliche Verpflichtung des Subunternehmens, dem Auftraggeber im Rahmen von Kontrollen Einsicht in Arbeitsverträge zu gewähren, wäre demnach aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Eine Verpflichtung zur Einsicht in Arbeitsverträge ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal es durchaus Alternativen gibt, die mit geringeren Einschnitten in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter verbunden sind: Wir empfehlen stattdessen, im Normalfall die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bzw. die Einhaltung gültiger Tarifverträge durch Vorlage geeigneter Testate eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.