„Na, dann machen wir das doch einfach mit ´ner Einwilligung“. So oder ähnlich lautet ein Satz, den wir in unserer Beratungspraxis häufig zu hören bekommen – von engagierten Vertrieblern, entscheidungsfreudigen Marketing-Experten oder kreativen Geschäftsführern. Und schon nimmt das Unheil seinen Anlauf. Nicht immer, aber häufig. Und schon gar nicht mit Absicht, aber in manchen Fällen trotzdem folgenschwer.
Her mit den Daten!
Von der Idee her ist die Sache mit der Einwilligung ziemlich clever und gewissermaßen die evolutionsrechtliche Krönung des Datenschutzes. Denn ich als betroffene Person kann frei entscheiden, was genau mit Informationen, die etwas über mich aussagen, passieren soll: Ob sie jemand ansehen, auswerten, weitergeben oder kommerziell verwerten darf. Das alles obliegt meiner ureigenen persönlichen Entscheidungsgewalt. Auf Seiten des Unternehmens, das meine Daten haben will, ist das ebenso erfreulich: Man kann sich seine eigene Rechtsgrundlage „basteln“, passend konfektioniert für den jeweiligen Zweck, den man verfolgt (z.B. eine Zufriedenheitsumfrage durchführen, Werbung verschicken oder neue Märkte erschließen). Eine tolle Sache – eigentlich.
Uneigentlich gibt es zahlreiche juristische Fußangeln, die einem den Spaß an einwilligungsbasierter Datenverarbeitung gründlich vermiesen können. Da mag ein Komma falsch gesetzt oder ein Wort vergessen worden sein, und – zack – schon war es das mit der Rechtsgrundlage. Dann steht man als Unternehmen datenschutzrechtlich im Regen. Ein höchst prominenter Vertreter dieser bemitleidenswerten Gattung ist die Telekom. Ihr wurde jüngst durch das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 2. Juni 2017 die Unwirksamkeit einer Einwilligungsklausel für Telefonwerbung bescheinigt.
Feinheiten in der Formulierung
Nun ist die Telekom beileibe kein Amateur auf diesem Gebiet. Zum einen, weil sie dieses Geschäft nicht erst seit gestern betreibt, und zum anderen, weil sie zahlenmäßig mit qualifiziertem Datenschutzpersonal durchaus adäquat ausgestattet ist. Und trotzdem unterliegt man auch hier immer mal wieder gegen das scharfe Schwert der Justiz.
Es ging dabei um folgende Klausel, welche die Telekom in ihren AGB verwendet:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“
Auf die kleinen Dinge kommt es an
Auf den ersten Blick klingt das doch ganz prima, könnte man meinen. Schaut man aber genauer hin und zerlegt den Text der Einwilligung in seine Bestandteile, so wird klar, wo hier der Haken ist. In Anlehnung an die sog. e-Privacy- oder auch Cookie-Richtlinie 2002/58/EG wird von der Rechtsprechung verlangt, dass eine Einwilligung u.a. „für den konkreten Fall“ und „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt wird. Berechtigte Zweifel kommen bereits an der erstgenannten Anforderung auf, denn – so das Gericht – hier werden mehrere verschiedene Gesichtspunkte zur Kontaktaufnahme im Rahmen einer Einwilligung zusammengefasst:
- Der Kunde erteilt seine Einwilligung in Bezug auf den inhaltlichen Rahmen, namentlich für „neue Angebote und Services“.
- Es werden mehrere Kommunikationskanäle (zur persönlichen Information und Beratung) zusammengefasst.
- Die (im Einzelnen genannten) Vertragsdaten dürfen auch nach Beendigung des Vertrages zur individuellen Kundenberatung genutzt werden.
„Mit einem einzigen Klick werden also drei verschiedene Aspekte bestätigt, von denen der Kunde möglicherweise nur einzelne Aspekte bejahen möchte. Dass alle drei Angaben mit Daten und Beratung zusammenhängen, ändert nichts daran, dass es sich um unterschiedliche Aspekte handelt, die alle nur mit einem Klick zusammen angenommen oder abgelehnt werden können.“
Auf keinen Fall mehr von der Rechtsgrundlage gedeckt ist die Klausel schließlich in Bezug auf die weitere Voraussetzung „für den konkreten Fall“. Zum einen sei der Zeitraum, innerhalb dessen auf die Einwilligung zurückgegriffen werden kann, zu lang bemessen, soweit er auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses anknüpft. Will sagen: Es leuchtet nicht ein, warum eine Person, die bei ihrem TK-Anbieter gekündigt hat, von diesem noch knapp 2 Jahre später kontaktiert werden können soll. Außerdem – und spätestens da wird es sprachlich herausfordernd – sei die betroffene Person zu dieser Zeit eben kein „Kunde“ mehr, weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis beendet ist. Demzufolge stelle sich die Frage, was in dieser Konstellation – auf die sich die Klausel ausdrücklich und unmissverständlich bezieht – mit „Kundenberatung“ (sei sie auch noch so individuell) gemeint ist. Das mag mancher als spitzfindig ansehen, wird jedoch in meinen Augen zu Recht angekreidet.
Fazit
Oft genug erleben wir, dass Unternehmen bestrebt sind, Texte für Einwilligungen möglichst weich und allumfassend zu formulieren (frei nach dem Motto: „Wir wollen ja niemanden verprellen … wenn er erfährt, was wir tatsächlich vorhaben“). Was aus ökonomischen oder psychologischen Gesichtspunkten absolut nachvollziehbar ist, birgt allerdings die Gefahr, dass man sich rechtlich auf sehr dünnes Eis begibt.
Das aktuelle Beispiel der Telekom zeigt erneut, wie wichtig es ist (gerade aus Gründen der Rechtssicherheit), den Grundgedanken von Datenschutz ernst zu nehmen: Jedem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, frei und transparent informiert darüber zu entscheiden, was konkret mit seinen Daten geschieht.
Anonymous
17. August 2017 @ 18:41
Die Kritik am Zusammenfassen der verschiedenen Kanäle in einer Erklärung finde ich gerade noch nachvollziehbar. Die weiteren Gründe (Zeitraum der Einwilligung sei zu lang und der Kunde kein Kunde mehr) sind für mich unverständlich. Denn für den Einwilligenden dürfte insoweit glasklar gewesen sein, auf was er sich einlässt. Für wie lange zwei Partein miteinander in Kontakt stehen wollen, sollte das Gericht dann aber lieber der Autonomie der Betroffenen überlassen, …