So ähnlich lautete die Überschrift eines Zeitungsartikels der Süddeutschen Zeitung vom 23. Februar 2018.

Der Fall

Ein Schwimmverein in Bayern verweigert einem Kind die Aufnahme in den Verein, da die Mutter die Einwilligung in die Erstellung von Fotos nicht unterschreibt. Damit ist die Faktenlage eigentlich schon auf dem Tisch.

Hintergrund

Jeder Mensch, egal wie alt er ist, hat das sogenannte Recht am eigenen Bild, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet wird und insbesondere durch die §§ 22, 23 und 33 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geschützt wird. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen davon enthält § 23 KunstUrhG.

Aus diesem Grund lassen sich Vereine, Schulen, Kindergärten, Arbeitgeber etc. vielfach schriftlich eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern geben. Bei Minderjährigen müssen in aller Regel die Eltern in die Veröffentlichung der Bilder einwilligen, wobei Jugendliche ab 14 Jahren selbst einwilligen sollten.

Bei der Abgabe der Einwilligung gilt wie immer, dass diese freiwillig erfolgen muss und jederzeit widerrufbar ist.

Im vorliegenden Fall war die Einwilligung anscheinend Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein. Medienangaben zu Folge mussten Eltern zustimmen, dass alle während des Schwimmkurses angefertigten Bilder unbeschränkt und unbefristet, sogar verändert und verfremdet, in jedwedem Format veröffentlicht werden dürfen (siehe hier).

Zur Verteidigung führt der Schwimmverein an, dass es für die Ehrenamtlichen, der Verein arbeitet ausschließlich mit solchen, nicht zumutbar sei, darauf zu achten, wer wann von wem ein Foto schießt und wo dieses veröffentlicht wird. Die Sorge ist, dass sich der Verein ggf. schadensersatzpflichtig und strafbar mache.

Berechtigte Angst?

Grundsätzlich ist der Verein nicht für die Fotos, die irgendein Elternteil oder sonst jemand im Rahmen des Trainingsbetriebs oder bei Vereinsfesten anfertigt, verantwortlich. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sollte es ausreichen, wenn ein Aushang am Eingang des Schwimmbades hängt und die Eltern im Vorfeld unterrichtet werden, dass es unzulässig ist, Bilder anzufertigen und zu veröffentlichen, auf denen neben dem eigenen Kind weitere Personen abgebildet sind. Bilder von Wettkämpfen fallen grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs.1 Nummer 3, so dass auch hier nichts zu befürchten ist. Lediglich Gruppenfotos und Bilder für die eigene Homepage sind kritisch. Hier wäre es sicherlich im Interesse aller Beteiligten, wenn der Verein die Einwilligungserklärung etwas differenzierter formuliert hätte. Vielleicht haben ja viele Eltern gar nichts dagegen, wenn ihr Sprössling auf der Vereinshomepage abgebildet ist, wollen aber nicht, dass diese Bilder in den sozialen Medien, wie Facebook etc., veröffentlicht werden.