Das Elektronische Entgeltnachweis-Verfahren ELENA ist seit Dezember 2011 Geschichte. Damit ist das Kapitel des elektronischen Entgeltnachweises aber nicht beendet. Seit Mitte des Jahres finden Planungen der Bundesagentur für Arbeit für ein ELENA light Verfahren namens Bea statt. Bea steht für „Bescheinigungen (von Arbeitgebern) annehmen“.

Ziel ist es, dass Arbeitgeber ab 2014 Informationen über ausgeschiedene Beschäftigte an die Bundesagentur für Arbeit online übermitteln. Diese soll dann schneller und effektiver Ansprüche auf staatliche Leistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, prüfen können.

Bea ist Bestandteil eines anderen elektronischen Meldeverfahrens namens OMS (Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung). OMS ist ein zweijähriges Projekt zur Untersuchung der derzeitigen Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung, dessen Ziel die Optimierung und Vereinfachung des Meldeverfahrens ist.

Auf Grund der Erfahrungen mit ELENA besteht das Bestreben, Bea auf ein stabiles Fundament zu stellen, um Fehler, die bei ELENA gemacht wurden, bei Bea zu vermeiden.

Aus den Antworten der Bundesregierung (BT.-Drs. 17/9897) auf eine kleine Anfrage lassen sich erste Maßnahmen, die bei der Umsetzung des Bea-Verfahrens beachtet werden, ableiten.

Danach werden derzeit im Rahmen einer Bestandsaufnahme die verschiedenen bestehenden Melde-, Bescheinigungs-, und Antragsverfahren inhaltlich, technisch und vor allem datenschutzrechtlich erfasst. Gerade der datenschutzrechtliche Aspekt hat einen hohen Stellenwert. Mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie den Datenschutzbeauftragten der beteiligten Organisationen wird eng zusammengearbeitet, ein Arbeitskreis „Datenschutz“ ist gegründet.

Der wesentliche Unterschied zwischen ELENA und Bea ist, dass es keine monatlichen Meldungen geben wird. Lediglich Arbeits- und Nebeneinkommensbescheide nach §§ 312, 312a und 313 SGB III sollen künftig auch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bescheide mussten bisher in Papierform eingereicht werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand bleibt es Arbeitgebern freigestellt, ob die Unterlagen künftig elektronisch über Bea oder wie bisher in Papierform übermittelt werden.

Genaue Details der Umsetzung von Bea sind derzeit noch nicht bekannt, da sich das Verfahren noch in der Konzeptions- und Entwicklungsphase befindet. Für 2013 ist der Beginn der Pilotphase geplant.

Stellungnahme

Die Kritik der Datenschützer wird bei der Umsetzung von Bea offenbar berücksichtigt. So soll keine permanente Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit stattfinden, sondern nur eine anlassbezogene (Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Bescheinigung über Nebeneinkommen). Damit dürfte das Hauptproblem, die anlassbezogene Speicherung von personenbezogenen Daten, bei Bea nicht bestehen. Auch der Aspekt der Datensparsamkeit scheint beachtet worden zu sein. Der Umfang der zu übermittelnden Daten orientiert sich streng an den Vorgaben der §§ 312 ff SGB III.

Werden diese Punkte wie geplant umgesetzt, dürfte aus datenschutzrechtlicher Sicht wenig gegen die Einführung von Bea sprechen. Eine endgültige Beurteilung wird aber erst im Anschluss der Konzeptions- und Entwicklungsphase möglich sein.