Über den Gesetzesentwurf zur Digitalisierung der Energiewende, den das Bundeskabinett am 4. November 2015 beschlossen hat, haben wir bereits mehrfach berichtet. Nun hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) seine Kritik an der durch das Gesetz einzuführenden Ausstattung nahezu aller Haushalte mit intelligenten Stromzählern (Smart Metern) erneuert und durch eine Befragung der Bevölkerung zu untermauern versucht.
Der vzbv hat durch TNS Emnid im Oktober eine Telefonbefragung an etwas mehr als 1000 Bundesbürgern durchführen lassen (den Link zu den Umfrageergebnissen finden Sie hier). Demnach sprechen sich 70% der Befragten gegen einen Austausch aller Stromzähler durch Smart Meter aus. Als Hauptgründe für die ablehnende Haltung können die zusätzlichen Kosten sowie Sorgen bezüglich des Schutzes der persönlichen Daten angeführt werden.
Laut vzbv wird sich der Einbau von Smart Metern in Privathaushalte weder wirtschaftlich lohnen – Schuld sind hierbei vor allem fehlende variable Tarife für den Privatkundenbereich – noch könne damit ein Beitrag zur Energiewende geleistet werden.
Der Gesetzgeber versucht dieser Kritik mit den Regelungen in § 31 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu begegnen. Denn in diesem Paragraphen wird die „Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen“ festgelegt. So werden „ab 2017 innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet […] und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro jährlich in Rechnung gestellt“. Die Staffelung geht runter bis auf Messstellen mit 6.000 bis 10.000 kWh ab dem Jahr 2020. Hier werden maximal 100 Euro pro Jahr in Rechnung gestellt. Verbrauchsgruppen, die weniger als 6.000 kWh aufweisen, können optional intelligente Messsysteme einsetzen. Sollten diese Kleinstverbraucher mit Smart Metern ausgestattet werden, gibt es auch hier gesetzlich festgeschriebene Höchstbeiträge für die jährliche Bereitstellung. Diese liegen je nach Stromverbrauch zwischen 23 und 60 Euro (§ 31 Abs.3, Ziffer 1-4 MsbG).
Gegen die große Sorge der Verbraucher bezüglich des Schutzes ihrer Daten hilft diese Kostenregulierung aber nicht. Zwar gibt es sehr hohe Anforderungen an die Sicherheit der Smart Meter, aber das Unbehagen der Verbraucher, die diese technischen Regelungen meist gar nicht nachvollziehen können, bleibt. Es ist daher abzuwarten, ob und wie die Regierung auf diese Bedenken eingeht.