Eine Präsenz im Internet gehört für viele Unternehmen zum Standard. Oftmals erfolgt die Darstellung des Unternehmens mit Bildnissen der Beschäftigten, unterfüttert mit zusätzlichen Informationen über den jeweiligen Abreitnehmer.

Ausscheiden des Mitarbeiters
Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, bleibt er diesem regelmäßig auf der Internetpräsenz erhalten. Dies kann verschiedene Gründe haben. Regelmäßig wird die Entfernung von Bildnis und Daten schlicht vergessen. Gelegentlich werden die Daten bewusst nicht entfernt, gerade wenn der betroffene Mitarbeiter über besondere Qualifikationen verfügt, die der Darstellung des Unternehmens dienen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt (Beschluss vom 24.1.2012; AZ: 19 SaGa 1480/11) sieht in diesem Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und einen Anspruch auf Löschung der persönliche Daten und Fotos. Die erforderliche Abwägung der Interessen von ehemaligen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällt zugunsten des ehemaligen Arbeitnehmers aus:

Die Veröffentlichung greift nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Mitarbeiters ein. Dessen veröffentlichtes Profil hat werbenden Charakter, da durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation des Mitarbeiters herausgestellt wird. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass der Mitarbeiter nach wie vor im Unternehmen arbeitet. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Veröffentlichung der Daten eines Mitarbeiters der Klägerin bestehen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht.

Fazit
Verlassen Mitarbeiter ein Unternehmen, sollte immer die Unternehmenswebseite daraufhin überprüft werden, ob von den betroffenen Mitarbeitern Bildnisse und persönliche Informationen abgerufen werden können. Diese sollten zeitnah mit dem Ausscheiden des jeweiligen Mitarbeiters entfernt werden.