Auch im arbeitsrechtlichen Verhältnis können Datenschutzverstöße negative Konsequenzen nach sich ziehen.
Dies musste nun auch ein Beamter auf Probe des Landes Nordrhein-Westfalen erfahren, der aufgrund von zahlreichen Datenschutzverstößen aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist. Seine dagegen eingereichte Beschwerde blieb nun ebenfalls ohne Erfolg.
Was war passiert?
Ein Anwärter auf das Amt des Polizeikommissars hatte während der Probezeit knapp 4000 Datenabfragen von Personen aus den verfügbaren Polizeiregistern (wie beispielsweise das Vorstrafenregister) vorgenommen. Problem dabei war, dass laut Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2019 nachgewiesen bei über 2000 dieser Abfragen keine direkten Hinweise auf einen dienstlichen Anlass bestand. Der Anwärter hatte schlichtweg Datenabfragen über Personen aus seinem persönlichen und beruflichen Umfeld getätigt. Dies reichte von Familienangehörigen über Kollegen bis hin zu „Facebook-Freunden“ und sonstigen Bekannten. Zwar bedauerte dieser im Nachhinein sein Verhalten, rechtfertigte dieses unter anderem aber mit der Begründung er habe wissen wollen, mit wem er es in seinem persönlichen Umfeld zu tun habe.
Doch all die Reue und Hinweise darauf, dass andere Kollegen dieses Vorgehen vorgelebt hätten, konnten das Gericht nicht umstimmen. Dieses erklärte die Entlassung weiterhin für wirksam. Denn aufgrund seines Verhaltens bestünden berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung und das erschütterte Vertrauensverhältnis könne auch nicht durch das Bedauern des Beamten geheilt werden. Zudem wurde der Anwärter zu Beginn seiner Ausbildung auf die Verschwiegenheit und den Datenschutz verpflichtet und auch danach regelmäßig belehrt – leider ohne einen Sensibilisierungserfolg.
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte während der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn sich diese nicht bewährt haben und ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Dienstes das für den Beruf erforderliche Vertrauen vermissen lässt. Hinzu kommt, dass es Personen im Öffentlichen Dienst nach § 41 DSG NRW ausdrücklich untersagt ist, personenbezogene Daten zu anderen als für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung gehörende Zwecke zu verarbeiten oder offenbaren.
Insgesamt ist es daher nicht verwunderlich, dass das Gericht die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit derart erschüttert sah, dass dieses mit Nachdruck an der Entlassungsverfügung festhielt und diese für weiterhin rechtmäßig erklärte.