Die geplante ePrivacy-Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, vor allem im Internet, lässt weiter auf sich warten.

Zur Erinnerung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird am 25. Mai 2018 wirksam. In diesem Rahmen werden auch viele andere Rechtsvorschriften angepasst. Eine dieser Rechtsvorschriften, die noch angepasst werden soll, ist die sog. ePrivacy-Richtlinie, welche die Spielregeln für das Tracking im Internet regelt. Um das Zusammenspiel mit der DSGVO zu vereinfachen, ist bereits seit längerem geplant, aus der ePrivacy-Richtlinie eine ePrivacy-Verordnung zu machen. Wie auch die DSGVO würde die ePrivacy-Verordnung dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten und müsste nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.

Die geplante ePrivacy-Verordnung muss gemeinsam von der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem europäischen Rat verabschiedet werden. Dazu wird es (irgendwann) sogenannte Trilogverhandlungen geben.

Die EU-Kommission hat bereits im Dezember 2016 einen ersten und aufgrund starker Kritik im Januar 2017 einen zweiten Entwurf zur ePrivacy-Verordnung vorgelegt.

Dieser Entwurf diente als Grundlage für das EU-Parlament. Der Vorschlag des federführenden LIBE-Ausschusses (Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres) wurde im Parlament diskutiert und es gab viele Änderungswünsche. Über die Version mit den Änderungswünschen wurde Ende Oktober abgestimmt. Im Ergebnis hat das EU-Parlament nun ein Mandat in die Trilogverhandlungen einzutreten (hier der vom EU-Parlament angenommene Text). Da der Text in Form von Änderungen am Kommissionsentwurf vorliegt und es auch keine konsolidierte Fassung geben wird, haben wir uns einmal die Mühe gemacht, Art. 8 zu konsolidieren. Denn Art. 8 der ePrivacy-Verordnung wird in Zukunft darüber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Trackingtechnologien im Internet aber auch im Retail-Stores eingesetzt werden dürfen. Den Text können Sie hier herunterladen.

Trilogverhandlungen

Ein abgestimmter Standpunkt des EU-Rates wird vermutlich frühestens im Sommer 2018 auf dem Tisch liegen, so dass die Verhandlungen auch erst dann (im Jahr 2019) beginnen können. Somit rückt das Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung in weite Ferne. Zudem wird die ePrivacy-Verordnung auch noch eine Umsetzungsfrist von voraussichtlich einem Jahr enthalten, was die Auswirkungen weiter nach hinten verschieben wird.

Da sich die Schutzbereiche der ePrivacy-Verordnung und der DSGVO an vielen Stellen überschneiden, wäre es sinnvoll gewesen, wenn beide Verordnungen zeitgleich in Kraft getreten wären. Über die Auswirkungen, die eintreten, wenn die ePrivacy-Verordnung erst nach der DSGVO in Kraft tritt, berichten wir in einem der folgenden Artikel.