Folgen eines fehlerhaften Impressums

Auch während der Corona-Pandemie gibt es Themen, die nicht im Zusammenhang mit Corona stehen und dennoch erhebliche Relevanz für die Rechtspraxis aufweisen. Ein Urteil des Landgerichts Oldenburg vom vergangenen Freitag zeigt, welche Haftungsrisiken ein fehlerhaftes Impressum haben kann.

Die Anforderungen an ein rechtskonformes Impressum sind regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Und dennoch gibt es nach wie vor Fragen, die nicht zur Gänze in der Rechtsprechung geklärt sind.

Die Verwendung eines Künstlernamens im Impressum ist eine solche Fragen ebenso, ob die Verwendung eines „falschen“ Namens nicht nur ein Bagatellverstoß darstellt.

Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom vergangenen Freitag im Verfahren 5 O 489/ 20 zur Frage der Verwendung von Künstlernamen im Impressum Stellung genommen:

Um was ging es?

Im konkreten Verfahren wurde die Anbieterin von Yoga-Kursen (u. a.) durch eine Mitbewerberin wegen Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 TMG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Anbieterin hatte im Impressum nicht ihren Klarnamen, also ihren Vor- und Nachnamen, sondern ein Alias-Namen oder Pseudonym und ihren Nachnamen verwendet. (So, als würde ich mich „Bud Spencer Bleckmann“ nennen, vorausgesetzt, ich hätte den Künstlernamen „Bud Spencer“, was, zur Klarstellung, nicht der Fall ist!) Im Verfahren hat sie sich damit verteidigt, dass es sich bei dem Pseudonym um einen im Bundespersonalausweis (BPA)/ Reisepass eingetragenen Künstlernamen handelt.

Das Gericht hatte sich daher mit drei Fragen zu beschäftigen:

  1. Darf ein Künstlername im Impressum verwendet werden?
  2. Darf ein Künstlernamen mit Namenszusätzen oder anderen Namen im Impressum vermischt werden?
  3. Stellt ein falscher oder unvollständiger Name im Impressum ein Wettbewerbsverstoß dar oder ist er als Bagatellverstoß hinzunehmen?

Der Unterschied zwischen Künstlernamen und Pseudonym ist verkürzt dargestellt in der Frage der Eintragung im Ausweis zu sehen. Beim Künstlernamen handelt es sich um namensrechtlich geschützte, im BPA eingetragene Kunstnamen, im Gegensatz zu den nicht im BPA eingetragenen Pseudonymen.

Die Eintragung von Künstlernamen im BPA wurde mit der Änderung des PAuswG zum 01.11.2007 zunächst gestrichen, wurde aber mit Inkrafttreten des neuen PAusG zum 01.11.2010 (§ 23 Abs. 2 Nr. 18 PAuswG) wieder aufgenommen.

Die Zulässigkeit der Verwendung eines Künstlernamens im Impressum war bisher durchaus umstritten:

Eine Literaturmeinung lässt dies zu, wenn der Verwender zweifelsfrei erkennbar ist. Dazu muss er aber einer breiten Öffentlichkeit unter seinem Künstlernamen bekannt sein. (Micklitz/ Schirmbacher in: Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 5 TMG, Rn. 47)

Bei dem „richtigen“ Bud Spencer wäre dies wohl der Fall gewesen.

Der guten Ordnung halber wird man auch auf die (gewichtige) Gegenansicht hinweisen müssen, die besagt, dass die Verwendung eines Künstlernamens oder Pseudonyms grundsätzlich unzureichend ist. (Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/ Paal, 27, § 5 TNG, Rn. 28)

Ein Name muss so gewählt sein, dass den angesprochenen Verkehrskreisen eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist. Bei einem Internetauftritt ist zu beachten, dass hier auf den allgemeinen Empfängerhorizont abzustellen ist. Da hier neue Kunden geworben werden sollen, die den Anbieter nicht oder noch nicht kennen, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass man „in der Szene“ unter seinem Künstlernamen oder Pseudonym bekannt ist. Das Internetangebot richtet sich nicht nur an die Bestandskunden, Szenemitglieder oder Anhängerschaft, sondern an alle, die nicht per se Vorkenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Anbieters haben.

Soweit ein Künstlername mit Ergänzungen oder anderen Namen vermischt wird, dürfte ohnehin das Künstlernamensprivileg entfallen, denn damit entsteht ein neues Pseudonym (Künstlernamen plus Ergänzung). Um dieses neue Pseudonym im Impressum verwenden zu dürfen, müsste man unter diesem neuen Pseudonym der Allgemeinheit bekannt sein. (Um ein letztes Mal auf das oben genannte Beispiel zu verweisen, ich müsste als Bud Spencer Bleckmann allgemein bekannt sein!)

Ist ein falscher Name im Impressum nur ein Bagatellverstoß ?

In Vergangenheit wurde wiederholt diskutiert, ob eine falsche Namensverwendung im Impressum überhaupt unter § 3 UWG fällt oder nur ein nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß ist. Teilweise wird vertreten, dass ein falscher oder unvollständiger Name im Impressum nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschreitet.

Das Landgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung den Verstoß gegen § 5 TMG einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG bejaht. Begründung: Die Pflichtangaben des § 5 TMG enthalten für den Verbraucher wesentliche Informationen . Zudem dient die Norm der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 UGP-RL. § 5 TMG kommt im Sinne von § 3a UWG die Funktion der Regelung des Marktverhaltens der Teilnehmer zu. Und verstößt ein Marktteilnehmer gegen diese Regeln, zu denen auch die Informationspflicht des Art. 7 UGP-RL gehört, handelt er unlauter.

Nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung bannt die Wiederholungsgefahr

Auch hat das Landgericht Oldenburg klargestellt, dass, (soweit der Verfügungsbeklagte von der Rechtsmäßigkeit seines Verhaltens ausgeht,) nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr bannt. Diese Klarstellung ist richtig und wichtig, weil nur durch die Unterlassungserklärung sichergestellt wird, dass der „Rechtsbrecher“ auch für die Zukunft sich rechtstreu verhalten wird. Es gab in der Vergangenheit immer wieder Gerichte, die der unzutreffenden Ansicht waren, dass es reicht, dass der Abgemahnte sein Impressum anpasst. Hierbei wird aber offensichtlich verkannt, dass dann der „Rechtsbrecher“ immer wieder zum unlauteren Impressum zurückkehren könnte, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

Diese Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es für Anbieter ist, ein richtiges und rechtskonformes Impressum vorzuhalten und Verstöße unangenehme Folgen haben können.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass jedem Anbieter empfohlen wird, im Impressum den richtigen Namen, bestehend aus Vor- und Zunamen zu verwenden.