Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) behält ihre Ansicht im Streit mit der EPAG Domain Services GmbH bei. Letzte Woche legte die ICANN sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 30. Mai 2018 ein. Das LG Bonn hatte der deutschen Domainvergabestelle EPAG Recht gegebenen und die Klage der ICANN zurückgewiesen. Die EPAG hatte sich geweigert personenbezogene Daten der Registranden zu erheben, um die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten und verstieß damit gegen die vertraglichen Regelungen mit der ICANN. Die ICANN forderte nun am 13. Juni die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts.

Nur eine Woche nach der Beschwerde veröffentliche die ICANN einen Vorschlag für ein Modell, dass künftig den Zugriff auf die Whois Datenbank regeln könnte. Der Europäische Datenschutzausschuss hatte von der ICANN gefordert ein Whois Modell zu entwickeln, dass berechtigte Nutzungen der relevanten Stakeholder, z.B. aus der Strafverfolgung im Einklang mit der DSGVO ermöglicht. Ein Vorschlag war Europol als mögliche Plattform für die Zugriffsregelung für europäische Strafverfolger einzurichten. Die Zugriffbestimmungen sollen als Codes of Conduct festgelegt werden. Die ICANN schlägt nun vor, Europol und Interpol könnten gemäß Artikel 41 der DSGVO auch die Einhaltung der festzulegenden Zugriffsbestimmungen überwachen. Welche Stakeholder neben Strafverfolgern zu den Zugriffsberechtigten zählen sollen, ist noch umstritten. Der Vorschlag der ICANN umfasst neben Strafverfolgern auch Inhaber von Markenrechten, Security Experten, aber auch individuelle Nutzer. Die ICANN fordert nun von Regierungen Vorschläge zu den möglichen Zugriffsberechtigten der Strafverfolgung. Für Markenanwälte schlägt sie die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zur Überwachung der Zugriffsberechtigten vor. Damit würden auch private Dritte über die Zugriffsberechtigten entscheiden. Die Pressemitteilung der ICANN finden Sie hier.

 

Update 27.07.2018

Das Landgericht Bonn hat entschlossen der sofortige Beschwerde der Internet-Verwaltung ICANN ist im Rechtsstreit mit dem deutschen Registrar EPAG Domainservices GmbH nicht abzuhelfen. Damit ist die ICANN erneut gescheitert in dem Versuch EPAG zum Unterlassen Domains zu vergeben, ohne die Kontaktdaten des administrativen und/oder des technischen Kontakts zu erheben. Das LG Bonn führte an, der Umstand, dass – was zwischen den Parteien streitig ist – die Möglichkeit der Hinterlegung der Kontaktdaten von der EPAG nicht mehr zur Verfügung gestellt wird und eine freiwillige Angabe durch den Domain-Inhaber damit nicht mehr möglich ist, nicht einer Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts führe. Es erkenne keine Notwendigkeit der Erfassung von Personendaten für Admin-C und Tech. Die Sache wurde nun dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.