In Zeiten knapper Krippen-und KiTa-Plätze boomt der Markt für sog. Tagespflegepersonen, umgangssprachlich als Tagesmütter und Tagesväter bezeichnet. Diese erbringen Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt.

2015 gab es bundesweit 44.107 Tagesmütter und Tagesväter, die 148.806 Kinder betreuten. Neben einer entsprechenden fachlichen Qualifikation muss auch die Zuverlässigkeit der Tagespflegeperson nachgewiesen werden. Hierzu ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

Polizeiliches versus erweitertes Führungszeugnis

Von einem polizeilichen Führungszeugnis unterscheidet sich das erweiterte Führungszeugnis in seinem Inhalt. Aufgeführt werden dort Verurteilen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Hinsichtlich dieser Straftaten überwiegt nach Ansicht des Gesetzgebers der Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen dem auf der anderen Seite stehen den Resozialisierungsgedanken.

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

In diesem Kontext stellt sich die Frage, inwieweit andere Personen, die in dem Haushalt, in dem die Betreuungsleistung erbracht wird, leben, ebenfalls einen Zuverlässigkeitsnachweis in Form eines erweiterten Führungszeugnisses erbringen müssen.

Eine Rechtsgrundlage hierfür existiert nicht. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 72 a SGB VIII) verlangen die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses nur von der Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Kontakt zu Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen hat. Der Fall, dass ein solcher Kontakt eher beiläufig, beispielsweise aufgrund örtlicher Gegebenheiten erfolgt, wird vom Gesetz nicht geregelt.

Dies kann insoweit nachvollzogen werden, als eine Grenzziehung schwierig erscheint: Müssten Personen, die einige Tage in der Familie zu Besuch bleiben, ebenfalls überprüft werden, wenn ein Kontakt mit den Kindern nicht ausgeschlossen werden kann?

Auch wenn es aus Sicht der Eltern wünschenswert ist, die übrigen Mitglieder der Familie der Tagespflegeperson auf einschlägige Vorstrafen zu überprüfen, ist dies mangels Rechtsgrundlage unzulässig. (vgl.  15. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (2011), Seite 172, Punkt 10.2.13)