Es hatte sich schon angekündigt und jetzt hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) es dann tatsächlich getan: Mit Bescheid vom 17.02.2023 untersagt Prof. Ulrich Kelber dem Bundespresseamt (BPA) als Betreiber der Facebook-Seite der Bundesregierung, bis auf weiteres die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der von der Bundesregierung betriebenen Facebook-Fanpage (https://www.facebook.com/Bundesregierung/)“ (vgl. hier). Auf insgesamt 44 Seiten werden die Gründe erläutert, wieso er diesen Schritt für notwendig erachtet.

Die Historie des Verfahrens

Über das Verfahren haben wir an dieser Stelle schon berichtet. Zur besseren Übersicht sei es hier noch einmal kurz zusammengefasst: Schon 2019 hatte der BfDI die obersten Bundesbehörden angeschrieben und mitgeteilt, dass eine datenschutzrechtliche Nutzung von Facebook derzeit nicht möglich sei (hier mehr dazu). Nachdem die unterschiedlichen rechtlichen Auffassungen ausgetauscht wurden und sich nichts am Betrieb der Facebook Seite änderte, wurde es zum Jahresanfang 2022 förmlicher, nachdem von Seiten des BfDI ein förmliches Anhörungsverfahren angestrengt wurde. Das Ergebnis dieses bisherigen Verfahrens ist ein Bescheid über das Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Fanpage nach Art.58 Abs. 2 lit f DSGVO. Das BPA hat nun (beginnend mit dem 17.02.2023) vier Wochen Zeit, die Seite abzuschalten.

Gründe für die Untersagung

Der Bescheid legt ausführlich dar, warum nach Ansicht des BfDI der Betrieb der Fanpage nicht rechtskonform möglich ist.

Herr Prof. Kelber verweist auf Untersuchungen seiner Behörde und auf ein Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz, dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

Nach Auffassung des BfDI besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Meta und dem Betreiber einer Fanpage. Das BPA müsse als Verantwortlicher nachweisen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten datenschutzkonform erfolge. Ein solcher Nachweis ist dem BPA nicht gelungen.

Ein weiterer Kritikpunkt des BfDI ist die unwirksame Einholung einer Einwilligung gem. Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) für nicht unbedingt erforderliche Cookies.

Das BPA geht allerdings entgegen einer Entscheidung des EuGH weiterhin nicht von einer sog. gemeinsamen Verantwortlichkeit aus. Im Widerspruch zu der Meinung des BfDI sieht sich das BPA in seiner Stellungnahme vom 15.08.2022 nicht in einer sog. gemeinsamen Verantwortlichkeit mit Facebook, sondern allein Facebook in der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. hierzu S. 15-16 des Bescheids des BfDI).

Gerade Behörden sind nach Darstellung des BfDI in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten.

Mit dem Bescheid wird das BPA zum einen verwarnt und zum anderen verpflichtet, den Betrieb der Fanpage innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zu unterlassen.

Weiterer Ablauf

Das BPA will die Facebookseite nach eigenen Angaben erst einmal nicht abschalten. Man prüfe das weitere Vorgehen.  Sollte das BPA von seinem Recht, gegen diesen Bescheid zu klagen, gebrauch machen, hat der BfDI anders als bei Unternehmen nicht die Möglichkeit, einen sofortigen Vollzug des Verbots anzuordnen. Somit könnte die Seite bis zur endgültigen Klärung noch länger betrieben werden.

Aussicht

Da sich der Bescheid gegen einen sehr prominenten Facebooknutzer wendet, ist das Echo in der Öffentlichkeit nicht zu überhören. Theoretisch sind aber alle Betreiber einer Facebook-Fanpage betroffen (also auch Unternehmen, Kleingewerbe etc.), so dass eine endgültige gerichtliche Entscheidung, die für Rechtssicherheit sorgen könnte, zu begrüßen wäre. Bis dahin sollten sich Fanpage-Betreiber überlegen, ob es nicht Alternativen zu der bisherigen Nutzung gibt.

Update 20.03.2023

Das Bundespresseamt hat beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die Anordnung des Bundesdatenschutzbeauftragten eingereicht. Bis das Gericht entscheidet, darf die Facebookseite der Bundesregierung weiter betrieben werden.