Die Europäische Kommission hat gegenüber den Plattformbetreibern Meta (Facebook und Instagram) sowie TikTok vorläufige Verstöße gegen den Digital Services Act (DSA) festgestellt. Im Raum stehen mögliche Bußgelder in Milliardenhöhe. Nach § 74 Abs. 1 des DSA können diese bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Der DSA als zentraler Baustein für ein sicheres Online-Umfeld

Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) verpflichtet Anbieter digitaler Dienste zu mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nutzerfreundlichkeit. Das Gesetz soll gewährleisten, dass illegale Inhalte schneller entfernt, algorithmische Prozesse nachvollziehbarer und Risiken für Nutzer (insbesondere Minderjährige) begrenzt werden.

Die meisten Pflichten aus dem DSA richten sich gegen alle Vermittlungsdienste, unabhängig von ihrer Größe. So zum Beispiel die Anforderungen hinsichtlich der nutzerfreundlichen Beschwerde- und Meldeverfahren nach dem Art.16 DSA oder die Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen Art. 28 DSA.

Daneben gibt es weitere Pflichten in den Artt. 33ff. DSA, die nur für Anbieter mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzern einschlägig sind. Diese umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf systemische Gefahren (Art. 34 und Art. 35 DSA)
  • transparente Datenbereitstellung gegenüber Forschern (Art. 40 DSA)
  • erweiterte Schutzpflichten für Minderjährige (Art. 28 DSA)

Vorwürfe der Kommission gegenüber Meta und TikTok

Die Europäische Kommission hat in ihrer vorläufigen Bewertung festgestellt, dass sowohl Meta (Facebook und Instagram) als auch TikTok mögliche Verstöße gegen die Pflichten des DSA begangen haben.

Beiden Unternehmen wird vorgeworfen, sie wären der Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen, zugelassenen Forschenden einen angemessenen Zugang zu öffentlich verfügbaren Datensätzen zu gewähren, wie es unter Art. 40 DSA vorgesehen ist. Meta wird darüber hinaus vorgeworfen, keine ausreichend nutzerfreundlichen Meldemechanismen für illegale Inhalte auf den Plattformen Facebook und Instagram bereitzustellen. Entscheidende Kritikpunkte sind demnach: zu viele Schritte im Meldeprozess, irreführende oder verwirrende Benutzerführung („dark patterns“) sowie ein Beschwerdeverfahren, das es Nutzerinnen und Nutzern erschwere, Entscheidungen zur Kontosperrungen oder Löschung von Inhalten wirksam anzufechten. Die Kommission betont, dass diese vorläufigen Feststellungen nicht das Ende des Verfahrens darstellen. Die Unternehmen haben nun die Gelegenheit zur Stellungname. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Mögliche Sanktionen und weitere Schritte

Noch handelt es sich um vorläufige Feststellungen. Die Unternehmen können der Kommission nun entlastendes Material vorlegen oder ihre Systeme anpassen. Sollte Brüssel danach zu dem Ergebnis kommen, dass die Verstöße tatsächlich (noch) vorliegen, drohen Strafen: Nach dem Art. 74 DSA können Geldbußen bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.

Fazit

Auch wenn die aktuellen Ermittlungen nur die „Big Player“ betreffen, sollten alle Betreiber von Online-Plattformen und digitalen Diensten aufmerksam verfolgen, welche Maßstäbe die Kommission in diesem Verfahren setzt.

Gleichzeitig öffnen sich mit dem delegierten Rechtsakt zum Datenzugang, der am 29. Oktober 2025 in Kraft trat, neue Möglichkeiten für die Forschung. Erstmals können qualifizierte Forschende strukturierten Zugang zu nicht-öffentlichen Plattformdaten beantragen.